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Bekanntmachung.
Auf Grund der Vorschristen im §. 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die
bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichsgesetzblatt S. 52) ist der Betrag der für
die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1891 dahin festgestellt worden, daß
an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:
mit Brot ohne Brot
a. für die volle Tageskost 85 „ 70
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b. für die Mittagskost 43 „ 38 „
C. für die Abendkost 26 „ 21 „
d. für die Morgenkost 16 „ 11 „
Berlin, den 20. Dezember 1890.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Bötticher.
Versügung des Finanzministerinms, betrefsend die Errichtung von Greuzsteucrämtern.
Vom 20. Jannar 1891.
In Folge der Betriebseröffnung der Eisenbahn von Tuttlingen nach Inzigkofen
sind mit Wirkung vom 1. Februar l. Is. an zur Kontrollirung der Ein-, Aus= und
Durchfuhr derjenigen Gegenstände, welche im Verkehr mit anderen Bundesstaaten einer
inneren Stener oder einer Uebergangssteuer unterliegen, an den Stationen Nendingen
und Mühlheim an der Donau Grenzstenerämter errichtet worden. Die grenzsteueramtlichen
Geschäfte an den Stationen Nendingen und Mühlheim an der Donau werden von
den Orts= und Grenzsteuerbeamten in Nendingen und Mühlheim an der Donau wahrgenommen
werden.
Stuttgart, den 20. Jannar 1891.
Renner.