Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Bekanntmachung.
Auf  Grund  der  Vorschristen  im  §.  9  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die
bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichsgesetzblatt  S.  52)  ist  der  Betrag  der  für
die  Naturalverpflegung  zu  gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr  1891  dahin  festgestellt  worden,  daß
an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:
mit  Brot  ohne  Brot
a.  für  die  volle  Tageskost  85  „  70

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b.  für  die  Mittagskost  43  „  38  „
C.  für  die  Abendkost  26  „  21  „
d.  für  die  Morgenkost  16  „  11  „

Berlin,  den  20.  Dezember  1890.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  von  Bötticher.

Versügung  des  Finanzministerinms,  betrefsend  die  Errichtung  von  Greuzsteucrämtern.
Vom  20.  Jannar  1891.

In  Folge  der  Betriebseröffnung  der  Eisenbahn  von  Tuttlingen  nach  Inzigkofen
sind  mit  Wirkung  vom  1.  Februar  l.  Is.  an  zur  Kontrollirung  der  Ein-,  Aus=  und
Durchfuhr  derjenigen  Gegenstände,  welche  im  Verkehr  mit  anderen  Bundesstaaten  einer
inneren  Stener  oder  einer  Uebergangssteuer  unterliegen,  an  den  Stationen  Nendingen
und  Mühlheim  an  der  Donau  Grenzstenerämter  errichtet  worden.  Die  grenzsteueramtlichen
  Geschäfte  an  den  Stationen  Nendingen  und  Mühlheim  an  der  Donau  werden  von
den  Orts=  und  Grenzsteuerbeamten  in  Nendingen  und  Mühlheim  an  der  Donau  wahrgenommen
  werden.

Stuttgart,  den  20.  Jannar  1891.
Renner.