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8. 11.
Vorstehendes Regulativ tritt mit dem 1. März 1891 in Kraft. An diesem Tag
wird das Regulativ vom 22. September 1885 (Reg. Blatt S. 390) außer Wirksamkeit gesetzt.
Stuttgart, den 24. Januar 1891.
Mittnacht.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsaustalten.
Regulabtid,
betreffend die Wahl der für die Unfallversicherung (BReichsgesetze vom 6. Juli 1334, Reichsgesetz-
blatt #. 69 und vom 28. Mai 1895, Reichsgesetzblatt §. 159) im Geschäftsbereich der post- und
Telegraphenverwaltung außzustellenden Vertreter der Arbeiter und der Beisitzer des Schieds-
gerichts, sowie die denselben zu gewährenden Vergütungssätze.
Vom 24. Januar 1891.
S. 1.
Zum Zwecke der Wahl von Beisitzern zum Schiedsgericht, der Begutachtung der zu
erlassenden Vorschriften über das von den versicherten Arbeitern und Beamten zur Ver-
hütung von Unfällen zu beobachtende Verhalten und der Theilnahme an der Wahl zweier
nichtständiger Mitglieder des Reichsversicherungsamts sowie des Landesversicherungsamts
werden für den Geschäftsbereich der Post= und Telegraphenverwaltung 4 Vertreter der
Arbeiter und für jeden dieser Vertreter ein erster und ein zweiter Ersatzmann gewählt.
(I§. 41 und 93 des Gesetzes vom 6. Juli 1884.)
Die Wahl der Vertreter der Arbeiter erfolgt unter der Leitung des Vorsitzenden
des Vorstands der Postbetriebskrankenkasse in Stuttgart durch die von den Vertretern
der Kassenmitglieder bei der Generalversammlung gewählten Vorstandsmitglieder
dieser Kasse.
Sofern sich kein Widerspruch erhebt, geschieht die Wahl mündlich, andernfalls durch
Stimmzettel, auf welchen die gewählten Vertreter, sowie deren erster und zweiter Ersatz-
mann nach Namen, Vornamen, Dienststellung und Wohnort genau zu bezeichnen sind.