Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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8. 11. 
Vorstehendes Regulativ tritt mit dem 1. März 1891 in Kraft. An diesem Tag 
wird das Regulativ vom 22. September 1885 (Reg. Blatt S. 390) außer Wirksamkeit gesetzt. 
Stuttgart, den 24. Januar 1891. 
Mittnacht. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsaustalten. 
Regulabtid, 
betreffend die Wahl der für die Unfallversicherung (BReichsgesetze vom 6. Juli 1334, Reichsgesetz- 
blatt #. 69 und vom 28. Mai 1895, Reichsgesetzblatt §. 159) im Geschäftsbereich der post- und 
Telegraphenverwaltung außzustellenden Vertreter der Arbeiter und der Beisitzer des Schieds- 
gerichts, sowie die denselben zu gewährenden Vergütungssätze. 
Vom 24. Januar 1891. 
S. 1. 
Zum Zwecke der Wahl von Beisitzern zum Schiedsgericht, der Begutachtung der zu 
erlassenden Vorschriften über das von den versicherten Arbeitern und Beamten zur Ver- 
hütung von Unfällen zu beobachtende Verhalten und der Theilnahme an der Wahl zweier 
nichtständiger Mitglieder des Reichsversicherungsamts sowie des Landesversicherungsamts 
werden für den Geschäftsbereich der Post= und Telegraphenverwaltung 4 Vertreter der 
Arbeiter und für jeden dieser Vertreter ein erster und ein zweiter Ersatzmann gewählt. 
(I§. 41 und 93 des Gesetzes vom 6. Juli 1884.) 
Die Wahl der Vertreter der Arbeiter erfolgt unter der Leitung des Vorsitzenden 
des Vorstands der Postbetriebskrankenkasse in Stuttgart durch die von den Vertretern 
der Kassenmitglieder bei der Generalversammlung gewählten Vorstandsmitglieder 
dieser Kasse. 
Sofern sich kein Widerspruch erhebt, geschieht die Wahl mündlich, andernfalls durch 
Stimmzettel, auf welchen die gewählten Vertreter, sowie deren erster und zweiter Ersatz- 
mann nach Namen, Vornamen, Dienststellung und Wohnort genau zu bezeichnen sind.
	        
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