Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Nach dem von Uns genehmigten allgemeinen Plan sollen die Lokomotivremisen in 
der Gabelung der Bahnstrecken Stuttgart-Ludwigsburg und Stuttgart-Böblingen auf 
Stuttgarter Markung in dem Gewand „obere Pragäcker“ und auf Cannstatter Mar- 
kung in den Gewanden „unter den Eckartshalden“ und „Eckartshalden“ erstellt und mit 
einer besonderen Zufahrtslinie versehen werden, welche bei Kilometer 1 4 100 der Bahn- 
strecke Stuttgart-Ludwigsburg beginnend sich rechts derselben ein Kilometer lang hinzieht. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Königliche Eisen- 
bahnverwaltung durch die Bauabtheilung der Königlichen Generaldirektion der Staats- 
eisenbahnen vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Königliche Generaldirektion der Staatseisenbahnen 
bestellt. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 17. Dezember 1891. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid. Niecke. 
verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Umlage des Gebändebrandschadens für das Jahr 1692. Vom 8. Dezember 1891. 
Nach Maßgabe des Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 des Gesetzes vom 14. März 1853, 
betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungsanstalt (Reg. Blatt 
S. 79), sowie des Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1875, betreffend einige Abänder- 
ungen des Gesetzes vom 14. März 1853 aus Anlaß der Einführung der Reichsmark- 
rechnung (Reg. Blatt S. 163), wird im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brand- 
versicherungskasse und die durchschnittliche Höhe der in den letzten Jahren angefallenen 
Brandschäden die Umlage für das Kalenderjahr 1892 in der Weise bestimmt, daß bei 
den Gebäuden der dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die Berechnung 
des Beitrags in den höheren und niederen Klassen bildet (K. Verordnung vom 14. März 
1853 F. 12c), der Beitrag von Einhundert Mark Brandversicherungsanschlag 
meun Pfennig 
zu betragen hat.
	        
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