Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

303 
M 32. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 24. Dezember 1891. 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Abgabe von Arzneimitteln. Vom 19. Dezember 1891. — 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Dienstanweisung für die Leichenschauer. Vom 19. De- 
ember 1891. — Bekanntmachung des K. Medizinalkollegiums, betreffend die Abänderung und Ergänzung der 
irzneitaxe vom 13. Dezember 1890. Vom 12. Dezember 1891. 
—... 
verfügung des Ministrriums des Innern, 
betreffend die Abgabe von Arzneimitteln. Vom 19. Dezember 1891. 
In Ausführung des Bundesrathsbeschlusses vom 2. Juli 1891 und im Anschluß 
an die Kaiserliche Verordnung vom 27. Jannar 1890, betreffend den Verkehr mit Arznei- 
mitteln (Reichsgesetzblatt Seite 9), wird hiemit unter Hinweisung auf §. 367 Nro. 3 
und 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Neich und den Artikel 32 Ziffer 5 des Ge- 
setzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts (Reg. Blatt 
S. 400), mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Maoajestät verfügt, 
was folgt: 
S§. 1. 
Die in dem beiliegenden Verzeichniß aufgeführten Drogen und Präparate, sowie die 
solche Drogen oder Präparate enthaltenden Zubereitungen dürfen nur auf schriftliche, mit 
Datum und Unterschrift versehene Anweisung (Rezept) eines Arztes, eines Wundarztes 
I. Abtheilung, eines nach dem Geltungsbeginn der Gewerbeordnung approbirten Zahn- 
arztes oder eines Thierarztes — in letzterem Falle jedoch nur zum Gebrauch in der 
Thierheilkunde — in den Apotheken als Heilmittel an das Publikum abgegeben werden 
(vergl. übrigens 88. 8 und 12).
	        
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