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4) Die Abgabe von Hunden ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Jan-
nar 1874 (Reg.Blatt S. 79) mit einem Zuschlage von 1/ zu der durch das Gesetz
vom 20 Juni 1875 (Reg. Blatt S. 329) bestimmten Abgabe zu erheben, welcher Zuschlag
dem Staat allein verbleibt.
5) Die Ausschanksabgabe von Wein und Obstmost ist nach den bisherigen Normen
zu ermitteln und wird auf 11% des Ausschankserlöses festgestellt.
6) Die Abgabe von dem zur Biererzeugung bestimmten Malz ist nach den bestehen-
n wrsehlichen Normen nach dem Satze von 10/¾ für 100 kg ungeschrotenes Malz zu
eben.
7) Die Uebergangssteuer von geschrotenem Malz ist nach dem Satze von 10 für
100 ke Malz zu erheben.
8) Die Uebergangssteuer von Bier ist mit 3 / für das Hektoliter braunes Bier
und mit 1 ¼ 65 für das Hektoliter weißes Bier zu erheben.
9) Die unter das allgemeine Sportelgesetz vom 24. März 1881 sammt Tarif (Reg.-
Blatt S. 128) und das Gesetz vom 28. März 1887 (Neg. Blatt S. 91), betreffend die
vorläufige Verlängerung der Wirksamkeit des allgemeinen Sportelgesetzes vom 24. März
1881, sowie die unter das Gesetz vom 14. Juni 1887 (Reg. Blatt S. 163), betreffend
die fernere Wirksamkeit des allgemeinen Sportelgesetzes vom 24. März 1881, fallenden
- werden nach den in diesen Gesetzen enthaltenen Sätzen und Bestimmungen
erhoben.
10) Die Sporteln von Notariatsgeschäften sind nach den Bestimmungen des Ge-
setzes über die Notariatssporteln vom 8. Juni 1883 und nach den Sätzen des demselben
angehängten Notariatssporteltarifs zu erheben.
11) Die Erbschafts= und Schenkungssteuer ist unter Beibehaltung des Minimal-
satzes von 2% nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. März 1881 (Reg. Blatt
S. 113) zu erheben mit Berücksichtigung der Aenderungen, welche durch das Gesetz vom
3. April 1885 (Reg. Blatt S. 71) getroffen wurden.
Art. 4.
Das einen Bestandtheil der Restverwaltung bildende Betriebs= und Vorrathskapital
der Staatshauptkasse wird auf 6000000 / festgesetzt.