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Zur Verstärkung dieses Betriebs- und Vorrathskapitals dürfen in der Finanzperiode
1891/93 Schatzanweisungen nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von 4000000 M
hinaus, ausgegeben werden.
Art. 5.
Die Schatzanweisungen werden auf die Staatsschuldenzahlungskasse lautend von der
ständischen Schuldenverwaltungsbehörde unter Mitwirkung Unseres Finanzministeriums
ausgefertigt.
Die Ausgabe derselben ist durch Unser Finanzministerium zu bewirken, dem die
Bestimmung des Zinssatzes und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 1. Oktober 1893
nicht überschreiten darf, überlassen wird. Innerhalb dieses Zeitraumes kann der Betrag
der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatz-
anweisungen, ausgegeben werden.
Art. 6.
Der in Art. 4 genannte Maximalbetrag der auszugebenden Schatzanweisungen darf
je nach Bedarf um die für die Verzinsung derselben erforderlichen Beträge, welche eben-
falls durch Schatzanweisungen zu bestreiten sind, überschritten werden.
Die zur Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Mittel sind der Staats-
schuldenzahlungskasse aus den bereitesten Staatseinkünften zu überweisen, nöthigenfalls
durch ein Staatsanlehen aufzubringen.
Art. 7.
Die Schatzanweisungen verjähren binnen 5 Jahren, von dem in jeder derselben aus-
zudrückenden Fälligkeitstermin an gerechnet, ohne daß es eines öffentlichen Aufrufs bedarf.
Sie gelten als gekündigte Staatsschuldscheine im Sinne des Gesetzes vom 18. August 1879
(Reg. Blatt S. 221).
Die Einschreibung auf den Namen der Inhaber findet nicht statt.
Art. 8.
Zum Zwecke der Umwandlung beziehungsweise Kündigung und Rückzahlung des
4 ½ prozentigen Staatsanlehens vom Jahre 1879 im Betrag von 15000000 im Wege
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außerordentlicher Tilgung wird die ständische Schuldenverwaltungsbehörde ermächtigt,