Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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7) Mineralogie und Geognosie, 
8) Mechanische Wärmetheorie einschließlich Mechanik der Gase. 
Es werden geprüft (vergl. jedoch letzten Absatz) 
I. die Studierenden des Hochbaufachs in den Gegenständen Ziff. 1 a bis d 
und Ziff. 2 bis 7; 
IIl die Studierenden des Bauingenieurfachs in sämmtlichen genannten Gegen- 
ständen mit Ausnahme des Faches Ziff. 8; 
IIl. die Studierenden des Maschineningenieurfachs in allen Gegenständen mit 
Ausnahme des Gebietes Ziff. 7. « 
Hinsichtlich des Maßes der Anforderungen bei der Prüfung ist der Umfang bestim- 
mend, in welchem die einzelnen Prüfungsgegenstände an der Technischen Hochschule gemäß 
dem Studienplan der einzelnen Abtheilungen behandelt werden. 
Abiturienten der württembergischen Realgymnasien und zehnklassigen Realanstalten, 
welche bei Erstehung der Reifeprüfung in den Fächern Ziff. 1 a bis d mindestens die 
Durchschnittsnote „befriedigend“ (5) und in dem Fache Ziff. 2, beziehungsweise, wenn 
sie Studierende des Hochbaufachs sind, auch in den Fächern Ziff. 5 und 6 mindestens 
die gleiche Note erlangt haben, werden von der Prüfung in den betreffenden Gegen- 
ständen entbunden. 
g. 4. 
Die Prüfung ist in sämmtlichen Fächern schriftlich beziehungsweise graphisch und, 
soweit nöthig, mündlich. 
S. 5. 
Bei jeder Aufgabe für die schriftliche Prüfung wird von dem betreffenden Referenten 
und Korreferenten unter Zustimmung der Prüfungskommission festgesetzt, ob und welche 
Hilfsmittel bei der Lösung benützt werden dürfen. 
Ein Kandidat, welcher die diesfalls getroffene Bestimmung verletz. wird, sofern dies 
im Laufe der Prüfung zur Entdeckung gelangt, durch Entscheidung der Prüfungskom= 
mission von der Prüfung ausgeschlossen; wenn seine Verfehlung erst später zur Anzeige 
kommt, so wird ihm kein Prüfungszeugniß ausgestellt, oder das bereits ausgestellte Zeugniß 
wieder abgenommen. .. - 
Gleiche Ahndung trifft diejenigen Kandidaten, welche während der Prüfung anderen 
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