Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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vorzulegen, welches hierauf die Unterzeichnung der Prüfungszeugnisse durch die Chefs 
der Departements der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
des Innern und der Finanzen, nebst Beidrückung der betreffenden Ministerialsiegel, die 
öffentliche Bekanntmachung der Namen derjenigen, welche die Prüfung bestanden haben, 
durch die genaunten Ministerien, ferner die Ausfolgung der Prüfungszeugnisse, die in 
8. 10 der Königlichen Verordnung vom 13. April 1892 vorgesehene Beeidigung der 
bestandenen, sowie die Benachrichtigung der nicht für befähigt erklärten Kandidaten und 
die Einweisung der gesetzlichen Prüfungssportel einleitet. 
§. 21. 
Die Kosten der Prüfung werden von demjenigen Ministerium bestritten, welches 
für die betreffende Prüfung den Vorstand und den Sekretär der Prüfungskommission 
bestellt hat. 
Der Vorstand der Prüfungskommission hat nach dem Schluß der Prüfung sowohl 
die Belohnungen der mit derselben bemühten Personen, als die übrigen Kosten besonders 
verzeichnen zu lassen und das Kostenverzeichniß nebst Beilagen dem Ministerium der 
auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, vorzulegen, welches 
wegen der Prüfung und Zahlungseinleitung im Benehmen mit den übrigen Ministerien 
das Erforderliche veranlassen wird. 
Stuttgart, den 13. Juni 1892. 
Mittnacht. Schmid. Riecke.
	        
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