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Außerdem ist in dieser Sitzung der Prüfungsplan zu entwerfen und dieser Entwurf
der Genehmigung der Ministerien zu unterstellen.
Nach Eingang der Berichte der Vorsitzenden der Prüfungskommissionen erkennt das
Königliche Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs-
anstalten, in Gemeinschaft mit den beiden andern Ministerien über die Zulassung zur
Prüfung, benachrichtigt diejenigen, welche nicht zugelassen sind, von ihrer Abweisung,
verfügt die Vorladung der zugelassenen Kandidaten und setzt die Vorsitzenden der Prü-
fungskommissionen unter Beifügung der Akten hievon in Kenntuiß.
S. 5.
Hierauf werden den Prüfungskommissionen in den durch die Vorsitzenden vor Mitte
April einzuberufenden Sitzungen die Bedingungen zu den Entwürfen (§. 13, Ziff. 1 der
Königlichen Verordnung vom 13. April 1892, vergl. auch §. 4 dieser Verfügung) behufs
Genehmigung vorgelegt.
Jedem der Kandidaten ist das für ihn gutgeheißene Programm bis zum 30. April
mit der Aufforderung zu übergeben, den Ort, wo er die Lösung der Prüfungsaufgabe
fertigen werde, zu bezeichnen und die Bearbeitung spätestens am 1. Februar des Prüfungs-
jahres an den Kommissionsvorstand abzuliefern. Er ist hierbei zu verpflichten, daß er
die Aufgabe ohne fremde Hilfe lösen werde (§. 13 und §. 18 der Königlichen Verordnung).
S. 6.
Die eingegangenen Bearbeitungen werden von den Vorsitzenden den betreffenden
Referenten übergeben, welche sie binnen 14 Tagen beurtheilt zurückzureichen haben. Hierauf
ist in gleicher Weise das Urtheil der Korreferenten, denen auch dasjenige der Referenten
überwiesen wird, einzuholen.
Nach Wiedereingang der Arbeiten kann jedes Mitglied der betreffenden Kommission
Einsicht von denselben, sowie von den darüber gefällten Urtheilen nehmen. Hierzu hat
der Vorsitzende die Mitglieder der Kommission besonders einzuladen.
8. 7.
Ueber die Art und Zeitdauer der Prüfung, sowie über den Werth der einzelnen
Prüfungsergebnisse gibt die folgende Zusammenstellung Auskunft. In derselben erstreckt
sich die für die mündliche Prüfung in dem Prüfungsplan vorzusehende Zeit auf einen
Kandidaten.