Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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einzuführen, welcher sowohl die für die Zwecke der Gefängnißverwaltung erforderlichen 
häuslichen als auch sonstige Arbeiten, sei es auf eigene Rechnung der Gefängnißver— 
waltung, sei es auf fremde Bestellung zu umfassen hat. 
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Die Sorge für Beschaffung einer angemessenen und nachhaltigen Beschäftigung der 
Gefangenen und die Oberleitung des Geschäftsbetriebs liegt dem Gefängnißvorstand 
(dem dienstaufsichtführenden Amtsrichter, beziehungsweise dem an seiner Stelle mit der 
Beaufsichtigung des amtsgerichtlichen Gefängnisses beauftragten Amtsrichter) ob. 
Die unmittelbare Beaufsichtigung und Leitung der Gefangenenbeschäftigung ist 
Aufgabe des Gefangenwärters (Gefängnißinspektors, Gefängnißaufsehers). 
Die Oberaufsicht über die Beschäftigung der amtsgerichtlichen Gefangenen hat das 
Strafanstalten kollegium zu führen. 83 
Die zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können gemäß 8. 16 des Strafgesetzbuchs 
innerhalb des in den amtsgerichtlichen Gefängnissen eingeführten Arbeitsbetriebs auf 
eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt werden; auf ihr 
Verlangen sind sie in dieser Weise zu beschäftigen. Eine Beschäftigung außerhalb des 
Gefängnisses ist nur mit ihrer Zustimmung zulässig; sie sind dabei von anderen freien 
Arbeitern getrennt zu halten. 
Die nach Vorschrift des §. 361 Nr. 3—8 des Strafgesetzbuchs') und des Art. 10 
*) §. 361 Nr. 3—8 des Strafgesetzbuchs lautet: 
„Mit Haft wird bestraft: 
„3) wer als Landstreicher umherzieht; 
4) wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder ausschickt, oder Personen, welche seiner Gewalt und 
„Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, vom Betteln abzuhalten unterläßt; 
„5) wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt hingibt, daß er in einen Zustand geräth, in 
„welchem zu seinem Unterhalte oder zum Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, 
„durch Vermittelung der Behörde fremde Hilfe in Anspruch genommen werden muß; 
„6) eine Weibsperson, welche wegen gewerbsmäßiger Unzucht einer polizeilichen Aufsicht unterstellt ist, wenn 
„sie den in dieser Hinsicht zur Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen 
„Anstandes erlassenen polizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt, oder welche, ohne einer solchen Aufsicht 
Sunterstellt zu sein, gewerbsmäßig Unzucht treibt; 
„7) wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine Unterstützung empfängt, sich aus Arbeitsscheu weigert, 
„die ihm von der Behörde angewiesene, seinen Kräften angemessene Arbeit zu verrichten; 
„8) wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens binnen der ihm von der zuständigen Behörde be- 
„stimmten Frist sich kein anderweitiges Unterkommen verschafft hat und auch nicht nachweisen kann, daß 
ver solches der von ihm angewandten Bemühungen ungeachtet nicht vermocht habe.“
	        
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