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II. Postkarten, aus deren Inhalt die Absicht der Beleidigung oder einer sonst straf-
baren Handlung sich ergibt, ferner Postkarten, welche nach Beseitigung der ursprünglichen
Aufschrift oder der auf der Rückseite zuerst gemachten Mittheilungen mit anderweiter
Aufschrift oder mit neuen Mittheilungen versehen zur Post geliefert werden, ebenso Post-
karten mit Beklebung, z. B. mit aufgeklebten Photographien und Postkarten mit an-
gefügten Waarenproben sind von der Postbeförderung ausgeschlossen.
III. Zu den Postkarten mit Antwort werden besonders dazu eingerichtete Formulare
verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Antwort dient.
.V. Postkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Antwort ist auch für
die Antwort das Porto vorauszubezahlen.
V. Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pff. für jede Postkarte.
Für Postkarten mit Antwort werden 10 Pf. erhoben.
VI. Formulare zu Postkarten können bei allen Postanstalten zum Stempelwerth
bezogen werden.
VII. Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe und
Stärke des Papiers mit den von der Post gelieferten übereinstimmen, auch auf der
Vorderseite mit der gedruckten oder geschriebenen Ueberschrift „Postkarte" versehen sein.
VIII. Unfrankirte Postkarten und solche Postkarten, welche den äußeren Anforderungen
nicht entsprechen, unterliegen dem Porto für unfrankirte Briefe. Für unzureichend
frankirte Postkarten wird dem Empfänger der doppelte Betrag des fehlenden Portotheils
in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark auf eine durch 5 theilbare Pfennig-
summe aufwärts abgerundet werden. Wegen der Bestellkarten für die Abholung von
Packeten durch die Packetbesteller siehe §. 33 III.
§. 16.
Drucksachen.
I. Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden:
alle durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Metallographie
und Photographie vervielfältigten Gegenstände, welche nach ihrer Form und sonstigen
eschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind.