Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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II. Postkarten, aus deren Inhalt die Absicht der Beleidigung oder einer sonst straf- 
baren Handlung sich ergibt, ferner Postkarten, welche nach Beseitigung der ursprünglichen 
Aufschrift oder der auf der Rückseite zuerst gemachten Mittheilungen mit anderweiter 
Aufschrift oder mit neuen Mittheilungen versehen zur Post geliefert werden, ebenso Post- 
karten mit Beklebung, z. B. mit aufgeklebten Photographien und Postkarten mit an- 
gefügten Waarenproben sind von der Postbeförderung ausgeschlossen. 
III. Zu den Postkarten mit Antwort werden besonders dazu eingerichtete Formulare 
verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Antwort dient. 
.V. Postkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Antwort ist auch für 
die Antwort das Porto vorauszubezahlen. 
V. Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pff. für jede Postkarte. 
Für Postkarten mit Antwort werden 10 Pf. erhoben. 
VI. Formulare zu Postkarten können bei allen Postanstalten zum Stempelwerth 
bezogen werden. 
VII. Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe und 
Stärke des Papiers mit den von der Post gelieferten übereinstimmen, auch auf der 
Vorderseite mit der gedruckten oder geschriebenen Ueberschrift „Postkarte" versehen sein. 
VIII. Unfrankirte Postkarten und solche Postkarten, welche den äußeren Anforderungen 
nicht entsprechen, unterliegen dem Porto für unfrankirte Briefe. Für unzureichend 
frankirte Postkarten wird dem Empfänger der doppelte Betrag des fehlenden Portotheils 
in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark auf eine durch 5 theilbare Pfennig- 
summe aufwärts abgerundet werden. Wegen der Bestellkarten für die Abholung von 
Packeten durch die Packetbesteller siehe §. 33 III. 
§. 16. 
Drucksachen. 
I. Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden: 
alle durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Metallographie 
und Photographie vervielfältigten Gegenstände, welche nach ihrer Form und sonstigen 
eschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind.
	        
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