Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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2)  auf  gedruckten  Visitenkarten  die  Anfangsbuchstaben  üblicher  Formeln  zur  Erläuterung
  des  Zwecks  der  Uebersendung  der  Karte  handschriftlich  anzugeben;

3)  auf  der  Drucksache  selbst  den  Ort,  den  Tag  der  Absendung,  die  Namensunterschrift
  oder  Firmazeichnung,  sowie  den  Stand  des  Absenders  handschriftlich
oder  auf  mechanischem  Wege  anzugeben  oder  abzuändern;

4)  den  Correcturbogen  das  Manuseript  beizufügen  und  in  denselben  Aenderungen
und  Zusätze  zu  machen,  welche  die  Correctur,  die  Form  und  den  Druck  betreffen,
solche  Zusätze  auch  in  Ermangelung  des  Raumes  auf  besonderen  Zetteln  anzubringen;

5)  Druckfehler  zu  berichtigen;

6)  gewisse  Stellen  des  gedruckten  Textes  zu  durchstreichen,  um  dieselben  unleserlich
zu  machen;

7)  einzelne  Stellen  des  Inhalts,  auf  welche  die  Aufmerksamkeit  gelenkt  werden
soll,  durch  Striche  kenntlich  zu  machen;

8)  bei  Preislisten,  Börsenzetteln  und  Handelscircularen  die  Preise,  sowie  den
Namen  des  Reisenden  und  den  Tag  seiner  Durchreise  handschriftlich  oder  auf
mechanischem  Wege  einzutragen  oder  abzuändern;

9)  in  den  Anzeigen  über  die  Abfahrt  von  Schiffen  den  Tag  der  Abfahrt  handschriftlich
  anzugeben;

10)  bei  Quittungskarten  die  durch  das  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetz

vom  22.  Juni  1889  zugelassenen  Eintragungen  handschriftlich  oder  auf  mechanischem
  Wege  vorzunehmen,  die  Beitrags=  und  die  Doppelmarken  aufzukleben
und  die  aufgeklebten  Marken  zu  entwerthen  oder  zu  vernichten;

11)  in  die  Sendungen  mit  Büchern,  Musikalien,  Zeitschriften,  Landkarten  und
Bildern  eine  Widmung  handschriftlich  einzutragen,  auch  diesen  Sendungen  eine
auf  den  Preis  der  übersandten  Gegenstände  bezügliche  Rechnung  beizufügen
und  letztere  mit  solchen  handschriftlichen  Zusätzen  zu  versehen,  welche  den  Inhalt
der  Sendung  betreffen  und  nicht  die  Eigenschaft  einer  besonderen,  mit  diesem
in  keiner  Beziehung  stehenden  Mittheilung  haben;

12)  bei  Bücherzetteln  (offenen  gedruckten  Bestellungen  auf  Bücher,  Zeitschriften,
Bilder  und  Musikalien)  die  bestellten  oder  angebotenen  Werke  auf  der  Rückseite
handschriftlich  zu  bezeichnen  und  den  Vordruck  ganz  oder  theilweise  zu  durchstreichen
  oder  zu  unterstreichen;