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II. Die Sendungen können entweder unter der Aufschrift bestimmter Empfänger
oder als außergewöhnliche Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, deren Vertrieb
die Post besorgt, zur Einlieferung gelangen.
a) Bei der Einlieferug unter der Aufschrift bestimmter Empfänger.
II. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuzband,
oder umschnürt, oder in einen offenen Umschlag gelegt, oder aber dergestalt einfach
zusammengefaltet eingeliefert werden, daß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Unter
Band (Verschnürung) können auch Bücher, gleichviel ob gebunden, gefalzt oder geheftet,
versandt werden. Das Band muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und
die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter
Band gestattet ist, leicht erkannt werden kann.
IV. Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig, jedoch dürfen solche
Karten die Bezeichnung „Postkarte“ nicht tragen. Sind mit den offenen Karten For-
mulare zu Antwortskarten verbunden, so dürfen diese Doppelkarten gegen das Drucksachen-
porto nur dann versandt werden, wenn auf den Antwortskarten sich Postwerthzeichen
nicht befinden.
V. Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift
enthalten.
VI. Mehrere Drucksachen dürfen unter einer Umhüllung versendet werden, die
einzelnen Gegenstände dürfen aber nicht mit verschiedenen Aufschriften oder besonderen
Umschlägen mit Aufschrift versehen sein.
VII. Die Versendung von Drucksachen gegen die ermäßigte Taxe ist unzulässig,
wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck r2c., irgend welche Zusätze oder Aender-
ungen am Inhalte erhalten haben, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Zusätze
oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel,
durch Druck, durch Ueberkleben von Wörtern, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren,
Unterstreichen, Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen, Ab= oder Ausschneiden einzelner
Wörter, Ziffern oder Zeichen 2c. — Es soll jedoch gestattet sein:
1) auf der Außenseite der Drucksachensendungen die nach §. 3 1 bei Briefen
zulässigen Vermerke u. s. w. unter den dort vorgeschriebenen Bedingungen
anzubringen;