Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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2) auf gedruckten Visitenkarten die Anfangsbuchstaben üblicher Formeln zur Er- 
läuterung des Zwecks der Uebersendung der Karte handschriftlich anzugeben; 
3) auf der Drucksache selbst den Ort, den Tag der Absendung, die Namensunter- 
schrift oder Firmazeichnung, sowie den Stand des Absenders handschriftlich 
oder auf mechanischem Wege anzugeben oder abzuändern; 
4) den Correcturbogen das Manuseript beizufügen und in denselben Aenderungen 
und Zusätze zu machen, welche die Correctur, die Form und den Druck betreffen, 
solche Zusätze auch in Ermangelung des Raumes auf besonderen Zetteln anzubringen; 
5) Druckfehler zu berichtigen; 
6) gewisse Stellen des gedruckten Textes zu durchstreichen, um dieselben unleserlich 
zu machen; 
7) einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit gelenkt werden 
soll, durch Striche kenntlich zu machen; 
8) bei Preislisten, Börsenzetteln und Handelscircularen die Preise, sowie den 
Namen des Reisenden und den Tag seiner Durchreise handschriftlich oder auf 
mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern; 
9) in den Anzeigen über die Abfahrt von Schiffen den Tag der Abfahrt hand- 
schriftlich anzugeben; 
10) bei Quittungskarten die durch das Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetz 
vom 22. Juni 1889 zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder auf mechani- 
schem Wege vorzunehmen, die Beitrags= und die Doppelmarken aufzukleben 
und die aufgeklebten Marken zu entwerthen oder zu vernichten; 
11) in die Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeitschriften, Landkarten und 
Bildern eine Widmung handschriftlich einzutragen, auch diesen Sendungen eine 
auf den Preis der übersandten Gegenstände bezügliche Rechnung beizufügen 
und letztere mit solchen handschriftlichen Zusätzen zu versehen, welche den Inhalt 
der Sendung betreffen und nicht die Eigenschaft einer besonderen, mit diesem 
in keiner Beziehung stehenden Mittheilung haben; 
12) bei Bücherzetteln (offenen gedruckten Bestellungen auf Bücher, Zeitschriften, 
Bilder und Musikalien) die bestellten oder angebotenen Werke auf der Rückseite 
handschriftlich zu bezeichnen und den Vordruck ganz oder theilweise zu durch- 
streichen oder zu unterstreichen;
	        
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