Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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2)  welche  zwar  als  regelmäßige  Nebenblätter  zu  Zeitungen  erscheinen,  aber  auch

unabhängig  von  der  Hauptzeitung  für  sich  allein  bezogen  werden  können.

XI.  Jeder  Versendung  außergewöhnlicher  Zeitungsbeilagen  muß  von  dem  Verleger
eine  Anmeldung  derselben  bei  der  Postanstalt  des  Aufgabeorts  und  die  Entrichtung  des
Portos  für  so  viele  Exemplare,  als  der  Zeitung  rc.  beigelegt  werden  sollen,  vorhergehen.
Das  Einlegen  in  die  einzelnen  Zeitungs=  2c.  Exemplare  ist  Sache  des  Verlegers.

XII.  Außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  dürfen  einzeln  nicht  über  zwei  Bogen  stark,
auch  nicht  geheftet,  gefalzt  oder  gebunden  sein,  sondern  müssen,  wenn  sie  aus  mehreren
Blättern  bestehen,  in  der  Bogenform  zusammenhängen.  Die  Postanstalten  sind  zur
Zurückweisung  solcher  Beilagen  befugt,  welche  nach  Größe  und  Stärke  des  Papiers  oder
nach  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung  in  den  Zeitungspacketen  nicht  geeignet
erscheinen.

XlIII.  Das  Porto  für  Drucksachen,  welche  als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen
zur  Einlieferung  gelangen,  beträgt  für  jedes  einzelne  Beilage-Exemplar  1.  Pf.  Ein
bei  Berechnung  des  Gesammtbetrages  sich  ergebender  Bruchtheil  einer  Mark  wird  nöthigenfalls
  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abgerundet.

S.  17.
Zur  Befärderung  gegen  die  Drucksachentaxe  bedingt  zugelassene  Schriftstücke.

I.  Gegen  die  für  Drucksachen  im  §.  16  VIII  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  können
ferner  befördert  werden:  die  mittels  des  Hektographs,  Papyrographs,  Chromographs,
oder  mittels  eines  ähnlichen  Umdruckverfahrens,  nicht  aber  mittels  der  Kopirpresse,  auf
mechanischem  Wege  hergestellten  Schriftstücke,  welche  nach  ihrer  Form  und  sonstigen  Beschaffenheit
  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignet  sind.

II.  Die  Einlieferung  der  vorbezeichneten  Gegenstände,  auf  welche  im  Uebrigen  die
Bestimmungen  des  §.  16  III,  IV,  V  und  VI  Anwendung  finden,  muß  unter  der  Aufschrift
  bestimmter  Empfänger  in  einer  Anzahl  von  mindestens  20  vollkommen  gleichlautenen
  Exemplaren  am  Postschalter  erfolgen.

III.  Die  Gegenstände  dürfen  nach  ihrer  Fertigung  mittels  Hektographs  rc.  keinerlei
Zusätze  oder  Aenderungen  am  Inhalte  erhalten  haben,  sei  es,  daß  diese  Zusätze  handschriftlich
  nachgetragen,  oder  in  Gestalt  von  gedruckten  rc.  Zetteln  beigefügt  oder  eingeklebt
  sind.