Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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II. Ueber eine eingeschriebene Sendung wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
III. Für eingeschriebene Sendungen wird, außer dem Porto, eine Einschreibgebühr 
von 20 Pf. ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben. * 
IV. Eine Werthangabe ist bei Einschreibsendungen nicht zulässig. 
S. 20. 
Postanweisungen. 
I. Die Postverwaltung übermittelt im Wege der Postanweisung Geldbeträge bis zu 
vierhundert Mark einschließlich. * 
II. Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt ohne Unterschied 
der Entfernung: 
« bis100"Mqtk.......20Pf. 
übexmobissgooMakk....30,, 
200,,400....40,, 
III. Formulare zu Postanweisungen (Umschläge oder Karten) können bei allen Post- 
anstalten zum Stempelwerth bezogen werden. Den Absendern ist nicht gestattet, für 
eigene Rechnung hergestellte Formulare zu Postanweisungen postmäßig zu verwenden. 
IV. Die Ausfüllung der Postanweisungen ist handschriftlich mit Tinte zu bewirken, 
kann aber auch durch Druck geschehen. Die Angabe des Geldbetrages hat in der Reichs- 
währung zu erfolgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
V. Vom Absender kann der Postanweisungsumschlag zum Einlegen von Briefen, 
der der Postanweisungskarte angefügte Abschnitt zu Mittheilungen benützt werden. 
VI. Ueber den eingezahlten Betrag wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
VII. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe der quit- 
tirten Postanweisung. Im Fall der Verwendung von Postanweisungsumschlägen hat der 
Empfänger dem Umschlag den etwa eingelegten Brief zu entnehmen, bei der Benützung 
von Postanweisungskarten kann der Abschnitt vom Empfänger zurückbehalten werden. 
VIII. Stehen der Postanstalt am Bestimmungsort die erforderlichen Geldmittel 
augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nach- 
dem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
 
	        
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