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§. 21.
Telegraphische Postanweisungen.
I. Die Ueberweisung auf Postanweisungen eingezahlter Beträge kann auf Verlangen
des Absenders durch Vermittelung des Telegraphen erfolgen, wenn zwischen der Post-
anstalt am Aufgabeorte und der Postanstalt am Bestimmungsorte oder auf einem Theile
des Weges telegraphische Verbindung besteht.
II. Falls ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des
Telegramms, mittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabeorts
ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das
Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt schriftlich über-
geben, welche sie in das Telegramm mit aufnimmt.
III. Bei telegraphischen Postanweisungen, welche an Orten ohne Telegraphenan-
stalt zur Post gegeben werden, wird das Telegramm von der Annahme-Postanstalt mit
er nächsten Postgelegenheit der am schnellsten zu erreichenden dem allgemeinen Verkehr
dienenden Württembergischen Telegraphenanstalt als Einschreibsendung zugeführt.
IV. Ist eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt
nicht versehenen Postorte gerichtet, so erfolgt die Weiterbeförderung des Telegramms
von der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt ebenfalls mit der
nächsten Postgelegenheit als Einschreibsendung.
V. Der Aufgeber hat zu entrichten:
1) die Postanweisungsgebühr,
2) die Gebühr für das Telegramm.
Außerdem kommt zutreffendenfalls zur Erhebung:
a. das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms
zur nächsten Telegraphenanstalt, sofern am Aufgabeort eine dem allgemeinen
Verkehr dienende Telegraphenanstalt nicht vorhanden ist;
b. das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms
von der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt, falls die
telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht ver-
sehenen Postorte gerichtet ist;