Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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§. 21. 
Telegraphische Postanweisungen. 
I. Die Ueberweisung auf Postanweisungen eingezahlter Beträge kann auf Verlangen 
des Absenders durch Vermittelung des Telegraphen erfolgen, wenn zwischen der Post- 
anstalt am Aufgabeorte und der Postanstalt am Bestimmungsorte oder auf einem Theile 
des Weges telegraphische Verbindung besteht. 
II. Falls ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des 
Telegramms, mittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabeorts 
ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das 
Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt schriftlich über- 
geben, welche sie in das Telegramm mit aufnimmt. 
III. Bei telegraphischen Postanweisungen, welche an Orten ohne Telegraphenan- 
stalt zur Post gegeben werden, wird das Telegramm von der Annahme-Postanstalt mit 
er nächsten Postgelegenheit der am schnellsten zu erreichenden dem allgemeinen Verkehr 
dienenden Württembergischen Telegraphenanstalt als Einschreibsendung zugeführt. 
IV. Ist eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt 
nicht versehenen Postorte gerichtet, so erfolgt die Weiterbeförderung des Telegramms 
von der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt ebenfalls mit der 
nächsten Postgelegenheit als Einschreibsendung. 
V. Der Aufgeber hat zu entrichten: 
1) die Postanweisungsgebühr, 
2) die Gebühr für das Telegramm. 
Außerdem kommt zutreffendenfalls zur Erhebung: 
a. das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms 
zur nächsten Telegraphenanstalt, sofern am Aufgabeort eine dem allgemeinen 
Verkehr dienende Telegraphenanstalt nicht vorhanden ist; 
b. das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms 
von der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt, falls die 
telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht ver- 
sehenen Postorte gerichtet ist;
	        
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