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fängnißkassen abzuführen, aus welchen Kassen andererseits die erforderlichen Vorschüsse
und Zuschüsse an die Arbeitsverdienstkassen zu leisten sind.
Uebrigens dürfen aus den Arbeitsverdienstkassen denjenigen Gefangenwärtern, welche
sich um die Gefangenenbeschäftigung verdient gemacht haben, unter Berücksichtigung des
erzielten Reinertrags Belohnungen bewilligt werden. Auch ist der Gefängnißvorstand
ermächtigt, in den geeigneten Fällen dem Gefangenwärter in Abweichung von der Vor-
schrift des §. 30 Abs. 2 der Hausordnung für die bezirksgerichtlichen Gefängnisse vom
9. April 1846 die Heranziehung von Gefangenen zur Verrichtung von häuslichen, mit
dem Gefängnißbetrieb in Zusammenhang stehenden Arbeiten, welche im Interesse des
Gefangenwärters liegen, zu gestatten, ohne daß der Gefangenwärter hiefür eine Ent-
schädigung in die Arbeitsverdienstkasse zu leisten hätte. Andererseits ist je nach den
Umständen die Auferlegung einer diesbezüglichen Gegenleistung nicht ausgeschlossen.
8.7.
Denjenigen Gefangenen, welche nicht zu einer in dem Gefängniß eingeführten Arbeit
angehalten werden und sich nicht an einer solchen freiwillig betheiligen, ist auf ihre
Kosten eine ihrem Stand und ihren Vermögensverhältnissen entsprechende Selbstbeschäf-
tigung zu gestatten, insoweit diese mit dem Zwecke der Haft vereinbar ist und weder
die Ordnung in dem Gefängniß stört noch die Sicherheit gefährdet.
Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung
beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 31. Jannar 1892.
Wilhelm.
Mittnacht. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid. Niecke.
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend eine Abänderung der Grundbestimmungen der Württembergischen Sparkasse.
Vom 29. Januar 1892.
Nachdem Seine Königliche Majestät am 7. Dezember 1891 allergnädigst geruht
bben dem vorgetragenen Gesuche des Vorsteher-Kollegiums der Württembergischen Spar-
asse in Bethätigung Allerhöchstseines lebhaften Interesses für die segensreich wirkende