Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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8. 2. 
Die den Amtsvorständen beigegebenen Beamten der Kameralämter haben die Vor- 
stände unter deren Verantwortlichkeit in sämmtlichen Zweigen der Amtsverwaltung zu 
unterstützen. 
Insbesondere hat der Finanzamtmann oder der Kameralamtsbuchhalter (§. 1 Abs. 1) 
die Rechnungsführung zu besorgen. 
Dem Kameralamtskassier liegt die Kassenführung mit eigener Verantwortlichkeit ob; 
auch kann sie, wo es durch die Geschäftsverhältnisse eines Amts angezeigt ist, dem Finanz- 
amtmann oder dem Kameralamtsbuchhalter gleichfalls mit eigener Verantwortlichkeit über- 
tragen werden. 
Den Finanzamtmännern und denjenigen Kameralamtskassieren, welche die höheren 
Dienstprüfungen erstanden haben, kann ferner nach den vom Finanzministerium getrof- 
fenen Bestimmungen die selbständige Besorgung noch weiterer Geschäfte mit eigener Ver- 
antwortlichkeit übertragen werden, übrigens in stets widerruflicher Weise und unbeschadet 
des bei jedem Kameralamt dem Amtsvorstand zustehenden Aufsichtsrechts. 
83. 
Die Finanzamtmänner, sowie diejenigen Kameralamtskassiere, welche die höheren 
Dienstprüfungen erstanden haben, sind in Fällen der Abwesenheit, Krankheit oder einer 
sonstigen Verhinderung des Amtsvorstandes, wofern nicht etwas anderes bestimmt wird, 
die zum voraus berufenen Stellvertreter des Amtsvorstands. 
Wo einem Kameralamt mehrere solche Beamte beigegeben sind, hat die Stellvertretung 
eintretenden Falls in der Regel der dienstälteste derselben zu übernehmen. 
Den Kameralamtsbuchhaltern (§. 1 Abs. 1) und denjenigen Kameralamtskassieren 
(§. 1 Abs. 2), welche die niedere Dienstprüfung erstanden haben, kommt die Stellvertretung. 
für den Amtsvorstand nur dann zu, wenn ihnen diese Befugniß ausdrücklich verliehen 
wurde, und in dringenden Fällen, wenn kein Beamter der höheren Prüfung auf dem 
Amte sich befindet, insolange bis seitens des Finanzministeriums eine weitere Bestimmung 
getroffen werden kann. 
8. 4. 
Die Bestimmungen der §§. 6 und 7 der Königlichen Verordnung vom 4. Juni 1819, 
betreffend die Organisation der Kameralämter, (Reg. Blatt S. 293) treten, soweit sie noch
	        
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