Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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S. 7. 
Der Gebrauch von Büchern und anderen Hilfsmitteln, welche nicht von der Prüfungs- 
kommission ausdrücklich zugelassen worden sind, ist den Kandidaten verboten. 
Ein Kandidat, welcher sich einer Verletzung dieses Verbotes schuldig macht, wird, 
wenn dieselbe im Laufe der Prüfung entdeckt wird, durch Ausspruch der Prüfungskommission 
von der Prüfung ausgeschlossen; wenn die Verfehlung erst später an den Tag kommt, 
wird ihm kein Prüfungszeugniß ertheilt, oder das bereits ausgestellte Zeugniß zurück- 
gezogen. 
Gleiche Ahndung trifft denjenigen Kandidaten, welcher während der Prüfung Anderen 
in irgend einer Weise zur Lösung der gestellten Aufgabe behilflich ist oder von Anderen 
solche Hilfe annimmt. 
S. 8. 
Die bei den Prüfungen als befähigt erklärten Kandidaten erhalten Zeugnisse, welche 
die zuerkannte Befähigungsstufe angeben, von dem Vorstand und den Mitgliedern der 
Prüfungskommission unterschrieben und von dem Staatsminister der Finanzen unter 
Beidrückung des Ministerialsiegels beglaubigt sind. Die Namen der für befähigt Er- 
klärten werden im Staatsanzeiger veröffentlicht. 
S. 9. 
In den Prüfungszeugnissen werden die Befähigungsstufen nach drei Klassen: 
Klasse I (obere), 
Klasse II (mittlere), 
Klasse III (untere) 
bezeichnet. 
Jede Klasse zerfällt in zwei Unterabtheilungen a und b, durch welche die Annäherung 
an eine höhere oder niedrigere Klasse ausgedrückt wird. 
S. 10. 
Wer ohne triftige Entschuldigung am Prüfungstermin ausbleibt oder wer bei der 
Prüfung erschienen ist, dieselbe aber vor deren Beendigung ohne genügenden Grund ver- 
läßt, ist erst nach Ablauf eines Jahres zu derselben wieder zuzulassen. Wenn einer der 
Fälle dieses Absatzes zum drittenmale eingetreten ist, so kann dem Kandidaten die fernere 
Zulassung zur Prüfung versagt werden.
	        
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