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Wer bei der Prüfung nicht für befähigt erkannt oder wer gemäß §. 7 von der Prül-
fung ausgeschlossen oder des Prüfungszeugnisses verlustig ertlärt worden ist, kann frühe-
stens nach Ablauf eines Jahres von neuem zur Prüfung zugelassen werden. Tritt bei
der wiederholten Prüfung einer der Fälle dieses Absatzes bei demselben Kandidaten wieder
ein, so wird er zur nochmaligen Wiederholung der Prüfung nicht mehr zugelassen.
Die Wiederholung einer mit Erfolg bestandenen Prüfung zur Erlangung eines
besseren Zeugnisses ist nur einmal und nur innerhalb des Zeitraums von drei Jahren
seit Erstehung der früheren Prüfung gestattet.
II. Die höheren Finanzdienstprüfungen.
A. Die erste höhere Finanzdienstprüfung.
S. 11.
Die erste höhere Finanzdienstprüfung wird am Sitze der Landesuniversität vor einer
Kommission abgelegt, welche durch den Staatsminister der Finanzen für die einzelne
Prüfung in der Regel aus mindestens je drei Lehrern der staatswissenschaftlichen und der
juristischen Fakultät bestellt und welcher ein höherer Beamter des Finanzdepartements,
der Regel nach ein Mitglied der für die zweite Prüfung niedergesetzten Kommission (§. 18),
als stimmberechtigtes Mitglied beigeordnet wird.
S. 12.
Der Meldung um Zulassung zu dieser Prüfung sind beizulegen:
1) eine Darlegung der persönlichen Verhältnisse und des Lebenslaufs des Kandidaten,
2) der Nachweis über den Besitz des deutschen Indigenats,
3) das Reifezeugniß eines deutschen Gymnasiums oder eines württembergischen
Realgymnasiums,
4) der Nachweis eines mindestens dreijährigen Studiums der Rechts= und Staats-
wissenschaften auf einer deutschen Universität, wovon mindestens zwei Halbjahre
auf der Landesuniversität zugebracht sein müssen,
5) die Militärpapiere des Kandidaten.
Außerdem haben
6) diejenigen Kandidaten, welche zur Zeit der Meldung das Universitätsabgangs-
zeugniß bereits erhalten haben, ein Zeugniß des Gemeinderaths ihres Aufenthaltsorts
über ihre Führung seit dem Abgang von der Universität beizulegen.