Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Zu 8. 49a des Gesetzes. 
S. 55. 
Die Oberämter und Gemeindebehörden, welche die Aufsicht auf eine Orts-Kranken- 
kasse, Betriebs= (Fabrik-) oder Bau-Krankenkasse oder Innungs-Krankenkasse zu führen 
haben, haben eine Liste nach dem in der Anlage folgenden Formular über die bei ihnen 
im Vollzug des §. 49a des Gesetzes eingesendeten Anzeigen und deren Behandlung zu 
führen. In besonderen Fällen kann die höhere Verwaltungsbehörde die Führung dieser 
Liste erlassen. 
Die Anzeigen sind mit dem Vermerk des Tages, an welchem sie eingelaufen sind, 
zu versehen und unverzüglich an die Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung 
beziehungsweise den Vorstand der Krankenkasse oder an das zuständige örtliche Organ 
der Kasse (örtliche Verwaltungsstelle oder Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung) 
abzugeben. 
Anzeigen, welche an eine gemeinsame Meldestelle oder eine andere Aufsichtsbehörde 
zu erstatten gewesen wären, sind entweder an diese zu überweisen oder an die einsendende 
Hülfskasse zurückzugeben. 
Das zuständige Organ der Krankenkasse hat auf Grund der überwiesenen Anzeige 
zu prüfen, ob die in der Anzeige benannte Person noch ferner von der Mitgliedschaft 
bei dieser Kasse befreit ist oder letzterer anzugehören hat. In letzterem Fall ist wegen 
der Heranziehung der betreffenden Person zu den Beiträgen Einleitung zu treffen. 
Wenn die Unterlassung einer in §. 49a des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeige zur 
Kenntniß der betheiligten Krankenkasse kommt, so hat diese die Strafeinschreitung nach 
§. 81 des Gesetzes, falls der zur Erstattung der Anzeige Verpflichtete sich in Württem- 
berg befindet, bei dem nach Art. 17 des Ausführungs-Gesetzes vom 16. Dezember 1888 
zur Erlassung der polizeilichen Strafverfügung zuständigen Ortsvorsteher, andern Falls 
bei der zur Strafeinschreitung zuständigen auswärtigen Behörde zu beantragen. Ist der 
Krankenkasse die zuständige auswärtige Behörde nicht bekannt, so kann sie der Aufsichts- 
behörde Anzeige erstatten und hat sodann diese das Einschreiten der zuständigen Behörde 
zu veranlassen. 
Das Ergebniß der Strafeinschreitung ist der betheiligten Krankenkasse mitzutheilen. 
Die Geldstrafen sind an die Krankenkasse abzuführen (§. 820c des Gesetzes).
	        
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