Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Zu  §.  52  des  Gesetzes.

S.  56.

Es  ist  erforderlichen  Falls  von  der  Aufsichtsbehörde  oder  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  durch  entsprechende  Belehrung  darauf  hinzuwirken,  daß  bei  den  Gemeinde-Krankenversicherungen
  und  Orts-Krankenkassen  behufs  Vereinfachung  der  Verwaltung
die  Erhebung  der  Beiträge  je  nach  Ablauf  der  Beitragsperiode  und  die  Berechnung
derselben  nach  vollen  Wochen  im  Anschluß  an  die  Berechnung  und  den  Einzug  der
Invaliditäts=  und  Altersversicherungsbeiträge  eingeführt  wird.  (Vgl.  die  Musterstatute
C  und  D.)

In  die  Quittungsbücher  sind  die  Beiträge  für  die  Krankenversicherung  und  diejenigen
für  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung  je  gesondert,  sowie  Empfangsbestätigung
für  den  Gesammtbetrag  der  zugleich  erhobenen  beiden  Beiträge  aufzunehmen.

Werden  statt  der  Quittungsbücher  Krankenkassenscheine  ausgestellt,  so  sind  über  die
geleisteten  Zahlungen  von  Beiträgen  für  die  Krankenversicherung  und  für  die  Invaliditätsund
  Altersversicherung  Quittungen  auszustellen,  welche  die  Beiträge  für  die  Krankenversicherung
  und  diejenigen  für  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung  je  gesondert
aufführen.  Die  Quittungen  müssen  die  Namen  der  versicherten  Personen,  für  welche
die  Beiträge  gezahlt  werden,  und  die  Berechnung  der  Beiträge  ersehen  lassen.

Zu  S§.  5  2dà  des  Gesetzes.

§.  57.

Ueber  den  Antrag  einer  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  Orts-Krankenkasse  auf
die  in  §.  52a  Abs.  1  des  Gesetzes  bezeichnete  Anordnung  hat  die  Aufsichtsbehörde  den
betheiligten  Arbeitgeber  zu  hören.  Dem  Antrag  der  Kasse  ist  regelmäßig  stattzugeben,
wenn  die  Voraussetzungen  der  Anordnung  vorliegen  und  die  Beitragsrückstände  nicht
ganz  unerheblich  sind.

Die  Anordnung  ist  durch  schriftliche  Verfügung  zu  treffen,  eine  Ausfertigung
derselben  dem  betheiligten  Arbeitgeber  zuzustellen  und  an  die  Krankenkasse  Mittheilung
zu  machen.

In  der  Verfügung  ist  darauf  hinzuweisen,  daß  die  Anordnung  widerruflich  ist.
Auch  ist  der  Arbeitgeber  auf  die  ihm  nach  §.  52a  Abs.  4  des  Gesetzes  obliegenden