Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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S. 11. 
Während der Dienstprobezeit kann ein Anwärter ausnahmsweise von der General- 
direktion durch Uebertragung des Dienstes eines vollbeschäftigten, selbständigen Hilfs- 
arbeiters vorübergehend verwendet werden, jedoch stets nur so, daß für die Zeit einer 
Einbernfung zum Militärdienst keine Ansprüche im Sinne des §. 66 des Reichsmilitär- 
gesetzes vom 2. Mai 1874/(Ausführungsbestimmungen hiezu vom 14. 18. Juli 1890, Amts- 
blatt der Verkehrsanstalten S. 470) aus der Verwendung hervorgehen; der Anwärter 
erhält in diesem Falle das bestimmungsmäßige Taggeld. 
Abgesehen von einer solchen Verwendung wird den im Probedienst befindlichen 
Militäranwärtern während der Daner der Probedienstleistung eine fortlaufende Belohnung 
von mindestens ? des bestimmungsmäßigen Taggelds der Eisenbahnanwärter gewährt. 
Nach Beendigung der Dienstprobezeit wird der Anwärter nach Maßgabe seines 
Dienstalters und seiner Tüchtigkeit, soweit sich Gelegenheit bietet, gegen Taggeld ver- 
wendet. Er kann auch auf Ansuchen einer von ihm gewählten Eisenbahnbetriebsstelle zur 
freiwilligen Dienstleistung zugetheilt werden, in welchem Falle er nach seiner Befähigung 
und nach den Verhältnissen des Amts beschäftigt wird. Eine Belohnung hat er für solche 
Dienste, auch wenn er sie selbständig unter eigener Verantwortung zu versehen hat, nicht 
anzusprechen. Nur wenn er den Dienst eines unentbehrlichen, vollbeschäftigten Hilfs- 
arbeiters, namentlich bei Erkrankungen, Beurlaubungen von Beamten cc. zu versehen hat, 
erhält er das ordnungsmäßige Taggeld. 
Die selbständige Verwendung im Fahr= und Stationsdienst erfolgt nur insoweit, 
als der Anwärter den diesbezüglichen Auforderungen genügt hat. 
§. 12. 
Ist ein Anwärter, sei es aus Anlaß der Erfüllung der Militärpflicht oder aus 
anderen Gründen längere Zeit außer Dienst, so hat er vor seiner Wiederverwendung im 
Eisenbahndienst über seine Thätigkeit und Führung in der Zwischenzeit genauen Nachweis 
zu liefern. 
S. 13. 
Vor Ablegung der Fachprüfung (§. 14) hat der Eisenbahnanwärter den Postdieust 
insoweit zu erlernen, daß er im Stande ist, denselben auf einer kleineren mit dem Eisen- 
bahndieust vereinigten Poststelle zu versehen. Zu diesem Zweck wird ihm durch Vermitt-
	        
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