Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Bestimmungen getreten sind, welche durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
24. Dezember 1891 (Reichsgesetzblatt S. 399 ff.) veröffentlicht sind, wird hiemit Nach- 
stehendes verfügt: 1 
Zu Ziffer II der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1891. 
Zu Nro. 1. 
Beim Einzug der Beiträge für die Invaliditäts= und Altersversicherung durch die 
Krankenkassen und die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung (§§. 112 und 114 des 
Reichsgesetzes und §. 44 ff. der Vollzugsverfügung vom 24. Oktober 1890) sind von der 
die Beiträge einziehenden Stelle die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken 
sofort nach deren Einklebung dadurch zu entwerthen, daß auf die sämmtlichen einge- 
klebten Marken in einer die Erkennbarkeit ihres Drucks nicht beeinträchtigenden Weise 
(vergl. Nro. 6 der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1891) handschriftlich oder unter 
Anwendung eines Stempels der Entwerthungstag in Ziffern angegeben wird, zum Bei- 
spiel 15. 3. 92. Andere Entwerthungszeichen sind unzulässig. 
Zu Nro. 3. 
Wenn auf Grund des §F. 111 des Reichsgesetzes, §. 53 der Vollzugsverfügung vom 
24. Oktober 1890 und des §. 26 des Statuts der Württ. Invaliditäts= und Alters- 
versicherungsanstalt Versicherte, welche nicht in einem regelmäßigen Arbeitsverhältniß zu 
einem bestimmten Arbeitgeber stehen, durch Einkleben einer Marke in die Quittungskarte 
den Wochenbeitrag im Voraus entrichtet haben, so ist diese Marke, sobald die Erstattung 
der Hälfte des Werths der Marke durch den dazu verpflichteten Arbeitgeber stattgefunden 
hat, dadurch zu entwerthen, daß auf dieselbe in einer die Erkennbarkeit des Drucks nicht 
beeinträchtigenden Weise (vergl. Nro. 6 der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1891) 
handschriftlich oder unter Anwendung eines Stempels der Tag der Entwerthung in 
Ziffern gesetzt wird, zum Beispiel 15. 3. 92. Andere Entwerthungszeichen sind unzulässig. 
Diese Entwerthung hat der Arbeitgeber vorzunehmen, sobald er dem Versicherten 
die Hälfte des Werths der eingeklebten Marke erstattet hat. Ist die Entwerthung durch 
den Arbeitgeber unterblieben, so ist der Versicherte verpflichtet, die Entwerthung noch am 
gleichen Tag, an welchem sie hätte stattfinden sollen, statt des Arbeitgebers selbst vor- 
zunehmen.
	        
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