4
Bestimmungen getreten sind, welche durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
24. Dezember 1891 (Reichsgesetzblatt S. 399 ff.) veröffentlicht sind, wird hiemit Nach-
stehendes verfügt: 1
Zu Ziffer II der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1891.
Zu Nro. 1.
Beim Einzug der Beiträge für die Invaliditäts= und Altersversicherung durch die
Krankenkassen und die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung (§§. 112 und 114 des
Reichsgesetzes und §. 44 ff. der Vollzugsverfügung vom 24. Oktober 1890) sind von der
die Beiträge einziehenden Stelle die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken
sofort nach deren Einklebung dadurch zu entwerthen, daß auf die sämmtlichen einge-
klebten Marken in einer die Erkennbarkeit ihres Drucks nicht beeinträchtigenden Weise
(vergl. Nro. 6 der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1891) handschriftlich oder unter
Anwendung eines Stempels der Entwerthungstag in Ziffern angegeben wird, zum Bei-
spiel 15. 3. 92. Andere Entwerthungszeichen sind unzulässig.
Zu Nro. 3.
Wenn auf Grund des §F. 111 des Reichsgesetzes, §. 53 der Vollzugsverfügung vom
24. Oktober 1890 und des §. 26 des Statuts der Württ. Invaliditäts= und Alters-
versicherungsanstalt Versicherte, welche nicht in einem regelmäßigen Arbeitsverhältniß zu
einem bestimmten Arbeitgeber stehen, durch Einkleben einer Marke in die Quittungskarte
den Wochenbeitrag im Voraus entrichtet haben, so ist diese Marke, sobald die Erstattung
der Hälfte des Werths der Marke durch den dazu verpflichteten Arbeitgeber stattgefunden
hat, dadurch zu entwerthen, daß auf dieselbe in einer die Erkennbarkeit des Drucks nicht
beeinträchtigenden Weise (vergl. Nro. 6 der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1891)
handschriftlich oder unter Anwendung eines Stempels der Tag der Entwerthung in
Ziffern gesetzt wird, zum Beispiel 15. 3. 92. Andere Entwerthungszeichen sind unzulässig.
Diese Entwerthung hat der Arbeitgeber vorzunehmen, sobald er dem Versicherten
die Hälfte des Werths der eingeklebten Marke erstattet hat. Ist die Entwerthung durch
den Arbeitgeber unterblieben, so ist der Versicherte verpflichtet, die Entwerthung noch am
gleichen Tag, an welchem sie hätte stattfinden sollen, statt des Arbeitgebers selbst vor-
zunehmen.