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verwendeten Dampfschiffen sind außerdem die auf Deck aufgestellten Tische und
Bänke so einzurichten, daß sie ins Wasser geworfen werden können und genügende
Schwimmkraft besitzen, um ebenfalls zur Rettung von ins Wasser gerathenen
Personen dienen zu können.
Bei kleinen Dampfbooten, insbesondere solchen, die lediglich zu Vergnügungsfahrten
des Eigenthümers oder zum Verkehre zwischen nahe gelegenen Orten dienen, kann von
den Erfordernissen der lit. a) und b) abgesehen werden.
Auf Schleppschiffen und insbesondere Trajectkähnen müssen mindestens zwei Rettungs-
ringe mit Leinen, auf Segelschiffen ohne Deck muß die zu gleichem Zwecke bestimmte
sogenannte „Lade“ vorhanden sein.
Auf allen Dampfschiffen ist die Einrichtung zu treffen, daß zwischen dem Deck, bezw.
der Commandobrücke und dem Maschinenraum eine leichte gegenseitige Verständigung
möglich ist; auch muß auf Schiffen mit Promenadedeck vom Commandoplatz, sowie vom
Stande des Steuermannes aus eines der akustischen Signalmittel in Thätigkeit gesetzt
werden können.
Die untersuchende Behörde hat auch zu bestimmen, welche Bemannung zur sicheren
Fahrt des Schiffes mindestens erforderlich ist.
8. 4.
Wenn das Schiff durch die Untersuchung tauglich besunden ist, hat die Behörde die
Linie der größten zulässigen Eintauchung festzusetzen.
Bei Segelschiffen ohne festes Deck — Segnern — soll der Mindestabstand dieser
Linie vom Schiffsrand betragen:
a) bei einer Ladefähigkeit von 30 t und mehr — 30 cm.
b) „ „ „ weniger als 30 — 24 cm.
Bei Dampfschiffen, elche dem Personenverkehre dienen, muß die Linie der größten
zulässigen Eintauchung wenigstens 40 cm unter dem unteren Rand der Fenster und der
Oeffnungen für die Radachsen liegen.
Im übrigen erfolgt die Bestimmung dieser Linie nach dem Ermessen der untersuchenden
Behörde, bezw. der beigezogenen Sachverständigen.
Die Bestimmung der der größten zulässigen Eintauchung entsprechenden Ladefähig-
keit geschieht entweder auf Grund eines auf Verlangen des Eigenthümers oder des Füh-
rers des Schiffes vorgenommenen Aichverfahrens oder auch nach einer Berechnung, welche