Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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verwendeten Dampfschiffen sind außerdem die auf Deck aufgestellten Tische und 
Bänke so einzurichten, daß sie ins Wasser geworfen werden können und genügende 
Schwimmkraft besitzen, um ebenfalls zur Rettung von ins Wasser gerathenen 
Personen dienen zu können. 
Bei kleinen Dampfbooten, insbesondere solchen, die lediglich zu Vergnügungsfahrten 
des Eigenthümers oder zum Verkehre zwischen nahe gelegenen Orten dienen, kann von 
den Erfordernissen der lit. a) und b) abgesehen werden. 
Auf Schleppschiffen und insbesondere Trajectkähnen müssen mindestens zwei Rettungs- 
ringe mit Leinen, auf Segelschiffen ohne Deck muß die zu gleichem Zwecke bestimmte 
sogenannte „Lade“ vorhanden sein. 
Auf allen Dampfschiffen ist die Einrichtung zu treffen, daß zwischen dem Deck, bezw. 
der Commandobrücke und dem Maschinenraum eine leichte gegenseitige Verständigung 
möglich ist; auch muß auf Schiffen mit Promenadedeck vom Commandoplatz, sowie vom 
Stande des Steuermannes aus eines der akustischen Signalmittel in Thätigkeit gesetzt 
werden können. 
Die untersuchende Behörde hat auch zu bestimmen, welche Bemannung zur sicheren 
Fahrt des Schiffes mindestens erforderlich ist. 
8. 4. 
Wenn das Schiff durch die Untersuchung tauglich besunden ist, hat die Behörde die 
Linie der größten zulässigen Eintauchung festzusetzen. 
Bei Segelschiffen ohne festes Deck — Segnern — soll der Mindestabstand dieser 
Linie vom Schiffsrand betragen: 
a) bei einer Ladefähigkeit von 30 t und mehr — 30 cm. 
b) „ „ „ weniger als 30 — 24 cm. 
Bei Dampfschiffen, elche dem Personenverkehre dienen, muß die Linie der größten 
zulässigen Eintauchung wenigstens 40 cm unter dem unteren Rand der Fenster und der 
Oeffnungen für die Radachsen liegen. 
Im übrigen erfolgt die Bestimmung dieser Linie nach dem Ermessen der untersuchenden 
Behörde, bezw. der beigezogenen Sachverständigen. 
Die Bestimmung der der größten zulässigen Eintauchung entsprechenden Ladefähig- 
keit geschieht entweder auf Grund eines auf Verlangen des Eigenthümers oder des Füh- 
rers des Schiffes vorgenommenen Aichverfahrens oder auch nach einer Berechnung, welche
	        
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