Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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B. Vorschriften zur Verhütung von Gefahren in den Häfen und auf der Fahrt. 
8. 8. 
Die Hafeneinfahrten sind während der Nacht, und zwar von Sonnenuntergang bis 
Sonnenaufgang, zu beleuchten. 
Zur Bezeichnung des rechtseitigen Hafenkopfes (vom Lande aus gesehen) ist die 
Anwendung eines rothen Lichtes zulässig. Unter allen Umständen aber muß die Beleuch- 
tung in einer Weise bewirkt werden, daß sich die Lichter auf den Hafenköpfen nicht 
nur von allen im Hintergrund des Hafengebietes befindlichen, sondern auch von den für 
die Schiffe vorgeschriebenen Lichtern wesentlich unterscheiden. 
Die Dampfboot-Anlandestellen sind in der Nacht zu der Zeit, zu welcher das An- 
laufen von Dampfbooten zu erwarten ist, zu beleuchten. 
Für die Abgabe der in der Signalordnung (Anlage Illl) näher bestimmten Signale 
müssen in den Häfen und an den Dampfboot-Anlandestellen angebracht sein: 
a) ein weithin hörbares, tieftönendes Nebelhorn, 
b) eine helltönende Nebelglocke. 
Ferner muß in jedem Haupthafen eine Signalkanone sich befinden und ein mit den 
nöthigen Geräthschaften ausgerüstetes Rettungsboot in Bereitschaft gehalten werden. 
S. 9. 
Die Errichtung von Kahnstationen für den regelmäßigen Personenverkehr der Dampf- 
schiffe ist nicht zulässig. 
S. 10. 
Die in den folgenden Ziffern 1—5 erwähnten Lichter, und keine anderen, müssen 
bei jedem Wetter von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang geführt werden. 
1. Ein Dampfschiff muß, wenn es in Fahrt ist, führen: 
a) am Buge, und zwar mindestens 3,5 m über dem Hauptdecke, ein helles weißes 
Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es gleichmäßig über einen Bogen des 
Horizontes von 20 Compaßstrichen, und zwar 10 Striche von vorne nach jeder 
Seite sichtbar ist; 
b) an der rechten Seite ein grünes Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es 
gleichmäßig über einen Bogen des Horizontes von 10 Compaßstrichen von vorne 
nach rechts sichtbar ist;
	        
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