Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

64 
Nicht zur Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet sind Arbeiter unter 21 Jahren, 
soferne sie in Folge der Jahrgebung oder kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften als 
volljährig gelten, also insbesondere verheirathete oder verwittwete Frauen. 
Bezüglich der zur Zeit noch mit einer Arbeitskarte versehenen Kinder siehe 8. 21 
dieser Verfügung. 
Zu den gewerblichen Arbeitern im Sinne der Gewerbeordnung sind unter anderen 
nicht zu rechnen und deshalb zur Führung eines Arbeitsbuches nicht verpflichtet: 
1) Kinder, welche bei ihren Eltern und für diese und zwar nicht auf Grund eines 
Arbeitsvertrages mit gewerblichen Arbeiten beschäftigt sind; 
2) Personen, welche im Gesindedienstverhältnisse stehen; 
3) die mit gewöhnlichen auch außerhalb des Gewerbes vorkommenden Arbeiten be- 
schäftigten Taglöhner und Handarbeiter; 
Personen, welche nach der Auffassung der Behörde vermöge der Artihrer Be- 
schäf tigung eines Arbeitsbuches nicht bedürfen, ist die Ausstellung eines solchen, 
wenn sie beantragt wird, nicht zu verweigern. 
8. 11. 
Die Kosten der Anschaffung der Arbeitsbücher haben die Gemeinden zu tragen. 
Den Ortspolizeibehörden ist freigestellt, von wem sie die Formulare zu den von ihnen 
auszustellenden Arbeitsbüchern beziehen wollen. Diese Formulare müssen sowohl nach 
Format und Druck als namentlich auch nach der Beschaffenheit des Papiers den von dem 
Reichskanzler auf Grund des Gesetzes vom 1. Juni 1891 (§. 110 Abs. 2 der Gewerbeordnung) 
getroffenen Bestimmungen, wie sie aus dem jeder Gemeinde zugestellten Muster-Exemplar 
ersichtlich sind, genau entsprechen und für die Eintragungen der Arbeitgeber mindestens die 
gleiche Seitenzahl (24) wie das Musterexemplar enthalten. Arbeitsbücher mit größerer 
Seitenzahl sind zulässig, doch müssen die Angaben der Seitenzahl, sowie die Vordrucke 
für die Eintragungen und deren Nummerirung bis zur letzten Seite fortlaufen. Das 
Einheften von leeren Blättern ist nicht gestattet. 
Zur Ausstellung von Arbeitsbüchern für männliche Arbeiter sind Formulare mit 
blauem Umschlag, zur Ausstellung von Arbeitsbüchern für weibliche Arbeiter sind Formulare 
mit braunem Umschlag zu verwenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.