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so ist festzustellen, ob letzteres vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar geworden, oder
verloren gegangen, oder vernichtet ist. Das Ergebniß dieser Feststellung ist in das
Arbeitsbuch Seite 2 unten und im Verzeichniß der Arbeitsbücher in der Spalte „Be-
Merkungen“ einzutragen (§. 109 Abs. 1 der Gewerbeordnung.)
Ist das frühere Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar geworden, oder
wird es an Stelle eines den neuen Vorschriften nicht mehr entsprechenden ausgestellt, so
ist dasselbe durch amtlichen Vermerk zu schließen. (S. ebendaselbst.)
Wird das Arbeitsbuch geschlossen, bevor es vollständig ausgefüllt ist, so ist entweder
der Schließungsvermerk unmittelbar hinter dem letzten Eintrag anzubringen, oder es
sind die vor dem Schließungsvermerk befindlichen, nicht ausgefüllten Seiten zu durchstreichen.
Die Ausstellung des neuen Arbeitsbuchs ist derjenigen Behörde, von welcher die
Ausstellung des früheren Arbeitsbuchs erfolgt ist, unter Angabe des Datums der letzteren
anzuzeigen, worauf von jener Behörde bei dem bezüglichen früheren Eintrage in ihrem
Verzeichnisse der Arbeitsbücher unter der Spalte „Bemerkungen“ die Ausstellung eines
neuen Arbeitsbuches vorzumerken ist.
Die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches kann auch dann nicht verweigert werden,
wenn das frühere Arbeitsbuch von dem Inhaber absichtlich unbrauchbar gemacht oder
vernichtet ist. In diesem Falle ist aber die Bestrafung des Arbeiters nach Maßgabe des
S. 150 Ziffer 3 der Gewerbeordnung herbeizuführen.
Die Bestrafung des Arbeitgebers oder seines bevollmächtigten Betriebsleiters nach
§. 146 Ziffer 3 oder §. 150 Ziffer 2 ist herbeizuführen, wenn unzulässige Merkmale,
Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuch gemacht worden sind oder ohne
rechtmäßigen Grund dessen Aushändigung verweigert wird (§§. 111 und 112 der Ge-
werbeordnung.)
8. 18.
Die Ausstellung der Arbeitsbücher hat kosten- und gebührenfrei zu erfolgen. Nur
für die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches an Stelle eines unbrauchbar gewordenen,
verloren gegangenen oder vernichteten kann eine Gebühr bis zum Betrage von 50 Pfennig
von dem Arbeiter (§. 109 der Gewerbeordnung), oder wenn die Ausstellung durch Ver-
schulden des Arbeitgebers veranlaßt wurde (§. 112 der Gewerbeordnung) von letzterem
erhoben werden.
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