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Die Höhe dieser Gebühr wird vom Gemeinderathe bestimmt.
Dieselbe fließt in die Gemeindekasse, doch bleibt dem Gemeinderathe überlassen zu
beschließen, daß die Gebühr ganz oder theilweise dem die Arbeitsbücher ausstellenden
Beamten zukommen solle.
Für die Ersetzung eines den neuen Vorschriften nicht mehr entsprechenden Arbeits-
buches durch ein neues darf eine Gebühr nicht erhoben werden.
S. 19.
Nach der neuen Fassung des §. 107 der Gewerbeordnung hat die Aushändigung
des Arbeitsbuchs nach Lösung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeiter das 16. Lebens-
jahr noch nicht vollendet hat, an den Vater oder Vormund zu erfolgen. Wenn der
Vater oder Vormund es ausdrücklich verlangt, ist an diese auch das Arbeitsbuch für
Arbeiter über 16 Jahren auszuhändigen.
Die Abweichung hievon und Aushändigung des Arbeitsbuchs an die Mutter oder
einen sonstigen Angehörigen oder den Arbeiter selbst, kann der Gemeinderath des Orts,
wo der Arbeiter seinen dauernden Aufenthalt hat, genehmigen.
Diese Genehmigung ist insbesondere in solchen Fällen zu ertheilen, wo die Aus-
händigung des Arbeitsbuchs an den Vater oder Vormund wegen dessen Abwesenheit
oder Erkrankung schwer zu bewirken ist oder wegen mangelnder geistiger oder sittlicher
Oualifikation des Vaters zum Nachtheil des minderjährigen Arbeiters gereichen würde.
Zur Aushändigung des Arbeitsbuchs an „sonstige Angehörige“ des Arbeiters ist die
Genehmigung nur zu ertheilen, wenn der Aushändigung an die Mutter Gründe der
vorbezeichneten Art oder andere triftige Gründe entgegenstehen, und endlich an den
Arbeiter selbst nur dann, wenn dies auch bezüglich der sonstigen Angehörigen desselben
der Fall ist. Unter „Angehörigen“ sind solche Verwandte oder Hausgenossen des minder-
jährigen Arbeiters zu verstehen, welche an Stelle der Eltern oder in Vertretung des
Vormundes thatsächlich die Pflege und Fürsorge für denselben ausüben.
S. 20.
Die in §. 113 Abs. 4 der Gewerbeordnung vorbehaltene Genehmigung, gegen den
ausgesprochenen Willen des Vaters oder Vormunds eines minderjährigen Arbeiters das
Arbeitszeugniß an diesen selbst auszufolgen, ist vom Gemeinderath nur dann zu ertheilen,
wenn dadurch der Arbeiter aus besonderen Gründen z. B. wegen mangelnder sittlicher