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waltungsbehörde eingereicht wird. Auch ist eine Frist für die Beanstandung der erlas-
senen Arbeitsordnung durch das Gesetz nicht vorgeschrieben und braucht ein förmlicher
Bescheid über das Ergebniß der Prüfung der Arbeitsordnung dann nicht ertheilt zu wer-
den, wenn sich bei dieser Prüfung kein Anstand ergiebt.
Soferne aber der Arbeitgeber behufs der Sicherung gegen eine nachträgliche Bean-
standung der bereits erlassenen Arbeitsordnung um die Prüfung des Entwurfs der Ar-
beitsordnung vor deren Erlaß nachsucht, ist diesem Ansuchen regelmäßig stattzugeben,
übrigens auch dann nicht eine eigentliche Genehmigung des Entwurfs auszusprechen, son-
dern, wenn sich kein Anstand ergeben hat oder gefundene Mängel gehoben sind, nur da-
hin Bescheid zu ertheilen, daß gegen den Erlaß dieser Arbeitsordnung zur Zeit nichts
erinnert wird. Eine spätere Beanstandung ist hiedurch gesetzlich nicht ausgeschlossen,
soll aber durch Anwendung von Sorgfalt bei der Prüfung des Entwurfs thunlichst ver-
mieden werden.
Eine der vorgelegten Ausfertigungen der Arbeitsordnung ist jedesmal sofort nach
deren Einreichung und vor Ertheilung eines Bescheids dem zuständigen Gewerbeinspektor
(§. 1390 der Gewerbeordnung) mit dem Ersuchen um baldige Mittheilung etwaiger Er-
innerungen zu übersenden. g. 37.
Ergibt die Prüfung der Arbeitsordnung einen Mangel nur in Bezug auf die Ver-
nehmung der Arbeiter oder die Mittheilung des Ergebnisses derselben, so ist der Fabri-
tant aufzufordern, binnen angemessener Frist die gesetzliche Giltigkeit der erlassenen Ar-
beitsordnung durch Nachholung des Versäumten herbeizuführen (§. 1341 Abs. 1 der Ge-
werbeordnung). .
Die Art und Weise, in welcher den Arbeitern Gelegenheit zur Aeußerung gegeben
werden will, ist dem Ermessen des Arbeitgebers anheimgestellt. Wenn nicht ein ständiger
Arbeiterausschuß im Sinne des 8. 134 Lb der Gewerbeordnung besteht, muß aber in
irgend einer Weise sämtlichen betheiligten volljährigen Arbeitern und Arbeiterinnen die
Möglichkeit gegeben werden, den Inhalt der Arbeitsordnung kennen zu lernen und etwaige
Bedenken vorzubringen. Auch soll dafür gesorgt werden, daß die von den Arbeitern *
äußerten Bedenken zur Kenntniß des Oberamts gelangen Vergl. 8. 134 a. a. O.) Wird
die Arbeitsordnung in mündlicher Verhandlung mit den Arbeitern berathen, so ist deß-
halb in der Regel ein Protokoll über diese Verhandlung aufzunehmen.
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