Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Ergeben sich bei der oberamtlichen Prüfung der Arbeitsordnung Anstände in Bezug 
auf deren Inhalt, so ist je nach dem Umfang und der Bedeutung der Mängel ent- 
weder eine entsprechende Abänderung oder die Ersetzung dieser Arbeitsordnung durch eine 
andere binnen angemessener Frist anzuordnen, auf Ersuchen des Arbeitgebers auch dem- 
selben mit Rath an die Hand zu gehen. 
Wird von dem Arbeitgeber der getroffenen Anordnung nicht Folge geleistet und ist 
gegen die Anordnung die nach §. 1341 Abs. 2 der Gewerbeordnung zulässige Beschwerde 
nicht erhoben oder dieselbe abgewiesen, so ist Strafeinschreitung nach §. 147 Ziffer 5 der 
Gewerbeordnung zu veranlassen und gleichzeitig der Arbeitgeber unter Setzung einer neuen 
Frist wiederholt zur Befolgung der getroffenen Anordnung aufzufordern. 
Von der endgiltig festgestellten Arbeitsordnung ist, sofern dieselbe von der ursprüng- 
lich eingereichten abweicht, ein Exemplar zu den oberamtlichen Akten zu bringen und eines 
dem zuständigen Gewerbeinspektor zu übersenden. 
§. 38. 
Der Gewerbeinspektor hat bei der Revision der Fabriken auf die Arbeitsordnungen 
und deren Handhabung ein besonderes Augenmerk zu richten, insbesondere zu kontroliren, 
ob dieselben sowie deren Abänderungen dem Oberamt eingereicht und etwaige Bean- 
standungen erledigt worden sind. Vorgefundene Anstände sind dem Oberamt anzuzeigen. 
Ferner hat der Gewerbeinspektor anläßlich der Revision der Fabrik das Verzeichniß 
der verhängten Geldstrafen einzusehen und zu prüfen, ob bei der Verhängung von Strafen 
die gesetzlichen Vorschriften beachtet worden sind. 
Zu §. 138 der Gewerbeordnung. 
F. 39. 
Die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter (§. 135 der Gewerbeordnung) in einer 
Fabrik oder den Fabriken gleichstehenden Anlage (§. 154 Abs. 2—4 der Gewerbeordnung) 
darf, wie schon bisher, nicht eingeführt werden, bevor der Arbeitgeber dem Ortsvorsteher 
die in §. 138 der Gewerbeordnung vorgeschriebene Anzeige erstattet hat. 
Nach der nunmehrigen Vorschrift des §. 138 der Gewerbeordnung ist eine solche 
Anzeige auch zu erstatten, bevor die Beschäftigung erwachsener Arbeiterinnen in einer 
Fabrik oder derartigen Anlage eingeführt wird. Für diejenigen Fabriken, in welchen 
bereits vor dem 1. April 1892 Arbeiterinnen beschäftigt worden sind, ist diese Anzeige
	        
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