Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Konditoreiwaarenfabriken, einzelne Branchen der Textilfabriken, Fabriken für Konfektion 
und Putzmachereien). In allen Fällen muß es sich aber um solche Arbeitshäufungen 
handeln, um deretwillen nicht eine dauernde Mehreinstellung von Arbeiterinnen erfolgen 
kann. Ist die außergewöhnliche Arbeitshäufung von dem Fabrikbesitzer selbst herbei- 
geführt und wäre derselben durch rechtzeitige Vermehrung des Arbeitspersonals oder 
durch Produktion auf Lager oder Vorrath vorzubeugen gewesen, so ist die Erlaubniß in 
der Regel zu versagen. 
Ferner setzt die Ertheilung der Erlaubniß voraus, daß nicht nach der Art der Be- 
schäftigung eine Gefährdung der Gesundheit der betheiligten Arbeiterinnen zu befürchten ist. 
Wenn für Betriebe der in Frage stehenden Art die periodische Ueberzeitarbeit der 
Arbeiterinnen durch Vorschriften des Bundesraths auf Grund des §. 139 a Abs. 1 Ziff. 4 
der Gewerbeordnung geregelt ist, sind weitere Bewilligungen zur Ueberzeitarbeit wegen 
Arbeitshäufungen, die zu gewissen Zeiten des Jahres regelmäßig wiederkehren, nicht zu 
ertheilen. 
8. 44. 
Für die Samstage und Sonn= und Festtage darf die Ueberzeitarbeit der Arbeiterinnen 
auf Grund des F. 138 a der Gewerbeordnung überhaupt nicht genehmigt werden (Vgl. 
jedoch §. 105 f, §. 138 a Abs. 5 und §. 139 der Gewerbeordnung). 
Eine mehr als zwei Wochen hintereinander fortdauernde Ueberzeitarbeit darf der 
Ortsvorsteher nicht genehmigen. Die Gesuche um eine die Zuständigkeit des Orts- 
vorstehers übersteigende Bewilligung von Ueberzeitarbeit der Arbeiterinnen sind aber 
gleichfalls beim Ortsvorsteher anzubringen. 
Erstreckt sich die beabsichtigte Ueberzeitarbeit bei Zusammenrechnung mit der bereits 
früher im gleichen Kalenderjahr bewilligten auf mehr als 40 Tage im Jahr, so muß 
sowohl für die 40, als die weiteren Tage der Ueberzeitarbeit der im §. 138 a Abs. 2 
der Gewerbeordnung verlangte Ausgleich der durchschnittlichen Arbeitszeit an den nicht 
auf die Vorabende von Sonn= und Festtagen fallenden Betriebstagen auf nicht mehr als 
11 Stunden eintreten und hat hiewegen der Fabrikbesitzer einen diesbezüglichen Betriebsplan 
für das Kalenderjahr vorzulegen. Der Ortsvorsteher hat das Gesuch schleunigst mit gut- 
ächtlichen Antrag und der Angabe, ob und welche Bewilligungen von Ueberzeitarbeit 
dem Gesuchsteller bereits in dem laufenden Kalenderjahr ertheilt worden sind, dem Oberamt 
vorzulegen. 
Von dem oberamtlichen Bescheid ist dem Ortsvorsteher Kenntniß zu geben.
	        
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