Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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M  3.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  13.  Februar  1892.

Inhalt.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Beschäftigung  der  Gefangenen  in  den  amtsgerichtlichen  Gefängnissen.  Vom
31.  Januar  1892.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  eine  Abänderung  der  Grund-=bestimmungen
  der  Württembergischen  Sparkasse.  Vom  29.  Januar  1892.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des
Innern,  betreffend  die  Vergütungen  für  den  Einzug  der  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsbeiträge.  Vom
1.  Februar  1892.  —  Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.
Vom  26.  Jannar  1892.  —  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  betreffend  Ursprungszeugnisse  für  die  aus
meistbegünstigten  Ländern  eingehenden  Waren.  Vom  1.  Februar  1892.  —  Wekanmntmochun.  des  Finanzministeriums,
  betreffend  die  Anwendung  der  vertragsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen  auf
die  spanischen  Boden=  und  Industrie-Erzeugnisse.  Vom  1.  Februar  1892.

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Küönigliche  Verordnung,

bekreffend  die  Beschäftigung  der  Gefangenen  in  den  amtzsgerichtlichen  Gefängnissen.
Vom  31.  Januar  1892.

Wilhelm  II,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  verordnen  und  verfügen  Wir  wie  folgt:
Vom  1.  April  1892  an  treten  für  sämmtliche  amtsgerichtliche  Gefängnisse  die  §§.  16
und  17  der  Hausordnung  für  die  bezirksgerichtlichen  Gefängnisse  vom  9.  April  1846
(Neg.  Blatt  S.  181  ff.)  außer  Wirksamkeit  und  es  treten  an  deren  Stelle  die  nachstehenden
  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  der  Gefangenen  in  den  amtsgerichtlichen  Gefängnissen
  in  Kraft.
S.  1.

In  sämmtlichen  amtsgerichtlichen  Gefängnissen  ist  ein  regelmäßiger  Arbeitsbetrieb