Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Außerdem müssen die Zeugnisse von solcher Beschaffenheit sein, daß die Herkunft 
der Thiere und der bis zur Eintrittsstation zurückgelegte Weg mit Sicherheit verfolgt 
werden kann. 
Sind die Zeugnisse nicht in deutscher Sprache ausgefertigt, so ist denselben eine 
amtlich beglaubigte deutsche Uebersetzung beizufügen. 
Die Zeugnisse müssen in allen Fällen von dem für den Ausstellungsort zuständigen 
denutschen Konsul beglaubigt sein. 
Die Dauer der Giltigkeit der Zeugnisse beträgt 8 Tage. Läuft diese Frist während 
des Transports ab, so muß, damit die Zeugnisse weitere 8 Tage gelten, das Vieh von 
einem staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu besonders ermächtigten 
Thierarzt neuerdings untersucht werden und ist von diesem der Befund auf dem Zeug- 
nisse zu vermerken. 
3) Bei der Ankunft der Viehtransporte in Friedrichshafen, welche der Hafendirektion 
mindestens 24 Stunden vorher anzumelden sind, hat der beamtete Thierarzt oder dessen 
Stellvertreter die vorgeschriebenen Zeugnisse zu prüfen und die einzuführenden Thiere 
auf ihren Gesundheitszustand einer sorgfältigen Untersuchung zu unterziehen. Ergibt 
sich hiebei kein Anstand, so ist dies auf dem Zeugnisse zu vermerken und von der Hafen- 
direktion der Uebertritt über die Grenze vorbehältlich der zollamtlichen Abfertigung zu 
gestatten. 
Die Kosten der thierärztlichen Untersuchung sind von dem Einführenden zu tragen 
und vorschußweise zu hinterlegen. 
4) Viehtransporte, die nicht mit vorschriftsmäßigen Nachweisen (vergl. Ziff. 2) ver- 
sehen sind, ferner Thiere, die bei der thierärztlichen Untersuchung mit einer ansteckenden 
Krankheit behaftet oder einer solchen verdächtig befunden werden, endlich Thiere, die mit 
kranken oder verdächtigen Thieren zusammen befördert oder sonst in Berührung gekommen 
sind, sind von der Hafendirektion zurückzuweisen. Findet eine solche Zurückweisung statt, 
so ist der Grund der Zurückweisung von dem beamteten Thierarzt auf dem Zeugnisse 
(vergl. Ziff. 2) anzugeben und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. 
5) Die Ueberführung der Thiere von der Grenze bis zum Bestimmungsort hat 
mittelst Eisenbahn direkt in geschlossenen Wagen unter Vermeidung jeglicher Umladung, 
Transportverzögerung oder Berührung mit anderem Vieh zu erfolgen.
	        
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