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Außerdem müssen die Zeugnisse von solcher Beschaffenheit sein, daß die Herkunft
der Thiere und der bis zur Eintrittsstation zurückgelegte Weg mit Sicherheit verfolgt
werden kann.
Sind die Zeugnisse nicht in deutscher Sprache ausgefertigt, so ist denselben eine
amtlich beglaubigte deutsche Uebersetzung beizufügen.
Die Zeugnisse müssen in allen Fällen von dem für den Ausstellungsort zuständigen
denutschen Konsul beglaubigt sein.
Die Dauer der Giltigkeit der Zeugnisse beträgt 8 Tage. Läuft diese Frist während
des Transports ab, so muß, damit die Zeugnisse weitere 8 Tage gelten, das Vieh von
einem staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu besonders ermächtigten
Thierarzt neuerdings untersucht werden und ist von diesem der Befund auf dem Zeug-
nisse zu vermerken.
3) Bei der Ankunft der Viehtransporte in Friedrichshafen, welche der Hafendirektion
mindestens 24 Stunden vorher anzumelden sind, hat der beamtete Thierarzt oder dessen
Stellvertreter die vorgeschriebenen Zeugnisse zu prüfen und die einzuführenden Thiere
auf ihren Gesundheitszustand einer sorgfältigen Untersuchung zu unterziehen. Ergibt
sich hiebei kein Anstand, so ist dies auf dem Zeugnisse zu vermerken und von der Hafen-
direktion der Uebertritt über die Grenze vorbehältlich der zollamtlichen Abfertigung zu
gestatten.
Die Kosten der thierärztlichen Untersuchung sind von dem Einführenden zu tragen
und vorschußweise zu hinterlegen.
4) Viehtransporte, die nicht mit vorschriftsmäßigen Nachweisen (vergl. Ziff. 2) ver-
sehen sind, ferner Thiere, die bei der thierärztlichen Untersuchung mit einer ansteckenden
Krankheit behaftet oder einer solchen verdächtig befunden werden, endlich Thiere, die mit
kranken oder verdächtigen Thieren zusammen befördert oder sonst in Berührung gekommen
sind, sind von der Hafendirektion zurückzuweisen. Findet eine solche Zurückweisung statt,
so ist der Grund der Zurückweisung von dem beamteten Thierarzt auf dem Zeugnisse
(vergl. Ziff. 2) anzugeben und mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
5) Die Ueberführung der Thiere von der Grenze bis zum Bestimmungsort hat
mittelst Eisenbahn direkt in geschlossenen Wagen unter Vermeidung jeglicher Umladung,
Transportverzögerung oder Berührung mit anderem Vieh zu erfolgen.