Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

240. 
Rückseite derselben ist Name und Wohnort desjenigen, welcher die Zinsscheine an Zahlungs- 
statt gibt, deutlich zu bezeichnen. Beschädigte Zinsscheine sind von der Annahme bei den 
bezeichneten Kassenstellen ausgeschlossen und es werden die Besitzer derselben mit dem 
Antrag auf Einlösung an die Staatsschuld waltung verwiesen. 
Stuttgart, den 4. Juli 1893. 
  
Riecke. 
  
Gedruct bei G. Hasselbrink (chr. Seufele)
	        
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