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11.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 26. Mai 1893.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Rexingen, Oberamts Horb, zur Erwerbung des
# die- Korrektion der Vizinalstraße von Rexingen nach Gunmgetlesten erforderlichen Grundeigenthums im
ege der Zwangsenteignung. Vom 12. Mai 1893. — Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung
der Sder Jiwan Göppingen zu Erhebung örtlicher Verbrauchsabgaben von Bier und Fleisch. Vom 13. Mai
893. — Königliche Verorenung, betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Kißlegg zu Erhebung einer örtlichen
uhtcn Bier. Vom 13. Mai Bekanntmachung der Ministerien der auswärtigen
Angelegenheiten, Ableilmg für die ohan 1000. des Innern und der Finanzen, betreffend bie Führung
des Titels „Königlicher Regierungsbauführer" , Roan icher Negierungsbanmelterk? Vom 10. Mai 1893. —
Bekanntmachung der Civilkammer des K. Landgerichts Hall, beigessend eine Abänderung des Fanilienstatus
der Grafen von Berlichingen, Nossacher Linic. Vem 20. April 1
Königliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Neringen, GOberamts Horb, zur Erwerbung des für
die Korrektion der Vizinalstraße von Neringen nach Grünmettstetten erforderlichen Grundeigen-
thums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 12. Mai 1893.
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs-
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 146),
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Gemeinde Rexingen, Oberamts Horb, wird ermächtigt, die Grunderwerbungen,
welche zu dem von ihr beschlossenen Unternehmen der Korrektion der von Rexingen nach
Grünmettstetten führenden Vizinalstraße auf der Markung Rexingen durch die Verlegung