Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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der  Straße  behufs  Ermäßigung  der  starken  bei  Rexingen  beginnenden  Steigung  nothwendig
werden,  im  Wege  der  Zwangsenteignung  zu  bewerkstelligen.
In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Gemeinde  Rexingen
als  Unternehmerin  durch  eine  Kommission,  bestehend  aus:
Schultheiß  Kinkele,
Gemeinderath  Zürndorfer  und
Bürgerausschußobmann  E.  Geckle
von  Rexingen
vertreten.
Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Regierung  für  den  Schwarzwaldkreis  bestellt.
Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  12.  Mai  1893.
Wilhelm.
Mittnacht.  Faber.  Sarwey.  Schmid.  Riecke.  Schott  v.  Schottenstein.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Göppingen  zu  Erhebung  örtlicher  Verbrauchsabgaben
  von  Hier  und  Sleisch.  Vom  13.  Mai  1893.

Wilhelm  II.  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,  betreffend  die  Forterhebung  von
örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  85),  sowie  der  Art.
19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte
  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  198)  und  des
Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die  Abänderung  des  vorerwähnten
Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres
Staatsministeriums,  wie  folgt: