Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

84 
der Straße behufs Ermäßigung der starken bei Rexingen beginnenden Steigung nothwendig 
werden, im Wege der Zwangsenteignung zu bewerkstelligen. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Gemeinde Rexingen 
als Unternehmerin durch eine Kommission, bestehend aus: 
Schultheiß Kinkele, 
Gemeinderath Zürndorfer und 
Bürgerausschußobmann E. Geckle 
von Rexingen 
vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Schwarzwaldkreis bestellt. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 12. Mai 1893. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Schmid. Riecke. Schott v. Schottenstein. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Göppingen zu Erhebung örtlicher Verbrauchs- 
abgaben von Hier und Sleisch. Vom 13. Mai 1893. 
Wilhelm II. von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Gesetzes vom 25. März 1887, betreffend die Forterhebung von 
örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg. Blatt S. 85), sowie der Art. 
19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 über Be- 
steuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) und des 
Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die Abänderung des vorerwähnten 
Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums, wie folgt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.