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Geseh,
betreffend die Kraukenpflegeversicherung und die Ausführung des
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Abschnitt I.
Krankenpflegeversicherung.
Art. 1.
Für die in §F. 1 und §. 2 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Klassen von
Personen, soweit sie dem reichsgesetzlichen Krank sicherungszwang weder gemäß §. 1
noch gemäß einer nach §. 2 des angeführten Gesetzes erlassenen statutarischen Bestimmung
einer Gemeinde oder Amtskorporation unterworfen sind, sowie für die Dienstboten kann
durch Ortsstatut oder Bezirksstatut (Art. 5) die Krankenpflege versicherung der Gemeinde
oder Amtskorporation nach den Bestimmungen der Art. 1—13 gegenwärtigen Gesetzes
eingeführt werden.
Für die Dienstboten und für die in der Land= und Forstwirthschaft oder in land-
und forstwirthschaftlichen Nebenbetrieben gegen Lohn oder Gehalt an Geld oder Natural-
bezügen beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, für die in solchen Nebenbetrieben
beschäftigten Personen übrigens mit Ausnahme derjenigen, welche bereits reichsgesetzlich
versicherungspflichtig sind, tritt die Krankenpflegeversicherung durch die Amtskorporation
desjenigen Bezirks ein, innerhalb dessen der Beschäftigungsort liegt, sofern dieselben
weder durch statutarische Bestimmung nach §. 2 des Krankenversicherungsgesetzes dem
reichsgesetzlichen Krank sicherungszwang unterworfen, noch durch Statut (Ab. 1) zu
der Krankenpflegeversicherung herangezogen sind.
Auf Personen, deren Beschäftigung durch die Natur ihres Gegenstands oder im
Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche
beschränkt ist, findet die Bestimmung des Abs. 2 vorbehältlich des Art. 6 keine Anwendung.
Art. 2.
Von der Anwendung der Bestimmungen des Art. 1 sind befreit:
1) bieienigen Personen , welche ohne gesetzliche Verpflichtung der reichsgeseglichen
einde-K sicherung (§. 4 Abs. 2 des Krank sicherungsgesetzes) oder