166
Beamten nicht zu. Dagegen können sie von der zuständigen Behörde auf Ansuchen in
Ruhestand versetzt werden, wenn sie
1) das siebzigste Lebensjahr zurückgelegt haben und durch ihr Alter in ihrer Thätig-
keit gehemmt oder
2) wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder
geistigen Kräfte dienstunfähig geworden oder
3) durch Krankheit länger als ein Jahr von Versehung ihres Amtes abgehalten
worden sind
und aus einem dieser Gründe (Ziffer 1—3) nach vollendeten neun Dienstjahren (vergl.
Art. 6—8) aus dem Amte ausscheiden.
Im Fall der Versetzung in den Ruhestand haben die Beamten Anspruch auf einen
lebenslänglichen Ruhegehalt (Pension) aus der Pensionskasse, es wäre denn, daß die
Dienstunfähigkeit in einem durch eigene Schuld herbeigeführten Leiden des Beamten
ihren Grund hätte.
Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen
Beschädigung, welche der Beamte bei Ausübung des Dienstes oder aus Veranlassung
desselben sich zugezogen hat, so tritt der Anspruch auf Ruhegehalt auch ohne voraus-
gegangene neunjährige Dienstzeit ein.
Wird ein auf Lebenszeit angestellter Beamter vor vollendetem neuntem Dienstjahre
in den Ruhestand versetzt, so kann der Verwaltungsrath anstatt des Ruhegehaltes eine
Unterstützung bis zur Höhe von 40 Prozent der pensionsberechtigten Bezüge bei vorhan-
dener Bedürftigkeit bewilligen.
Art. 6.
Die Dienstzeit, welche bei der Feststellung des Ruhegehalts in Betracht kommt,
wird vom Tage des Eintritts in das die Verpflichtung zur Theilnahme an der Kasse
begründende Amt an, im Falle freiwilligen Beitritts von dem Tage an berechnet, an
welchem der Beitritt wirksam geworden ist (vergl. Art. 3).
Art. 7.
In die Dienstzeit wird auch die Zeit eingerechnet,
1) während deren der Beamte in einem früher bekleideten Amte der Kasse auf
Grund gesetzlicher Verpflichtung oder freiwilligen Beitritts angehört hat, sofern