Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Deutsche Reich 1894 S. 328) mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß 
dieselben vom 1. August d. J. ab an die Stelle der durch Beschluß des Bundesraths 
vom 4. Februar 1892 genehmigten vorläufigen Bestimmungen über die Zollbehandlung 
der Verschnitt-Weine und -Moste treten. 
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Stuttgart, den 18. Juli 1894. 
« Riecke. 
Bestimmungen 
über 
die Zollbehandlung der Verschnitt-Weine und -Moste. 
Die Einfuhr von Wein und Most, welcher unter Inanspruchnahme des ermäßigten Zollsatzes 
von 10 4 für 100 kg im deutschen Zollgebiet zum Verschneiden verwendet werden soll, muß 
unmittelbar aus dem Ursprungslande erfolgen, d. h. es darf keine zwischenzeitige Lagerung in 
einem dritten Lande stattgefunden haben. Die beabsichtigte Verwendung als Verschnitt-Wein 
und -Most ist bei der speziellen Deklaration des Weines und Mostes anzugeben. 
Falls das Grenzeingangsamt zur Untersuchung von Verschnitt-Wein und -Most (Ziffer 2) 
nicht zuständig ist, so sind die eingehenden Verschnitt-Weine und Moste auf eine zuständige 
Zoll= oder Steuerstelle abzufertigen. Ebenso ist zu verfahren, wenn das Grenzeingangsamt zwar 
die Befugniß besitzt, die Untersuchung aber bei einer anderen befugten Zoll= oder Steuerstelle 
beantragt wird. 
Zur Untersuchung der deklarirten Verschnitt-Weine und -Moste auf ihre Eigenschaft als solche 
sind nur die von den obersten Landesfinanzbehörden dazu ermächtigten Zoll= oder Steuerstellen befugt. 
Die deklarirten Verschnitt-Weine und -Moste sind bis zur Untersuchung in einer öffentlichen 
Niederlage oder in einem unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlager und, in Ermange- 
lung solcher Lager, in einem anderen geeigneten, vom Antragsteller zu beschaffenden und unter 
amtlichen Mitverschluß zu nehmenden Raume aufzubewahren. Die Behandlung, Umfüllung und 
Theilung der deklarirten VerschnittWeine und -Moste ist vor der Untersuchung derselben auf 
den Alkohol= beziehungsweise Fruchtzuckergehalt und Extraktgehalt (Ziffer 4) unzulässig. 
Die Untersuchung der Verschnitt-Weine und -Moste auf den Alkohol= beziehungsweise Frucht- 
zuckergehalt und Extraktgehalt erfolgt nach Maßgabe der beigefügten Anleitung durch die vor-
	        
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