Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Deutsche  Reich  1894  S.  328)  mit  dem  Anfügen  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß
dieselben  vom  1.  August  d.  J.  ab  an  die  Stelle  der  durch  Beschluß  des  Bundesraths
vom  4.  Februar  1892  genehmigten  vorläufigen  Bestimmungen  über  die  Zollbehandlung
der  Verschnitt-Weine  und  -Moste  treten.

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Stuttgart,  den  18.  Juli  1894.
«  Riecke.

Bestimmungen
über

die  Zollbehandlung  der  Verschnitt-Weine  und  -Moste.

Die  Einfuhr  von  Wein  und  Most,  welcher  unter  Inanspruchnahme  des  ermäßigten  Zollsatzes
von  10  4  für  100  kg  im  deutschen  Zollgebiet  zum  Verschneiden  verwendet  werden  soll,  muß
unmittelbar  aus  dem  Ursprungslande  erfolgen,  d.  h.  es  darf  keine  zwischenzeitige  Lagerung  in
einem  dritten  Lande  stattgefunden  haben.  Die  beabsichtigte  Verwendung  als  Verschnitt-Wein
und  -Most  ist  bei  der  speziellen  Deklaration  des  Weines  und  Mostes  anzugeben.

Falls  das  Grenzeingangsamt  zur  Untersuchung  von  Verschnitt-Wein  und  -Most  (Ziffer  2)
nicht  zuständig  ist,  so  sind  die  eingehenden  Verschnitt-Weine  und  Moste  auf  eine  zuständige
Zoll=  oder  Steuerstelle  abzufertigen.  Ebenso  ist  zu  verfahren,  wenn  das  Grenzeingangsamt  zwar
die  Befugniß  besitzt,  die  Untersuchung  aber  bei  einer  anderen  befugten  Zoll=  oder  Steuerstelle
beantragt  wird.

Zur  Untersuchung  der  deklarirten  Verschnitt-Weine  und  -Moste  auf  ihre  Eigenschaft  als  solche
sind  nur  die  von  den  obersten  Landesfinanzbehörden  dazu  ermächtigten  Zoll=  oder  Steuerstellen  befugt.

Die  deklarirten  Verschnitt-Weine  und  -Moste  sind  bis  zur  Untersuchung  in  einer  öffentlichen
Niederlage  oder  in  einem  unter  amtlichem  Mitverschluß  stehenden  Privatlager  und,  in  Ermangelung
  solcher  Lager,  in  einem  anderen  geeigneten,  vom  Antragsteller  zu  beschaffenden  und  unter
amtlichen  Mitverschluß  zu  nehmenden  Raume  aufzubewahren.  Die  Behandlung,  Umfüllung  und
Theilung  der  deklarirten  VerschnittWeine  und  -Moste  ist  vor  der  Untersuchung  derselben  auf
den  Alkohol=  beziehungsweise  Fruchtzuckergehalt  und  Extraktgehalt  (Ziffer  4)  unzulässig.

Die  Untersuchung  der  Verschnitt-Weine  und  -Moste  auf  den  Alkohol=  beziehungsweise  Fruchtzuckergehalt
  und  Extraktgehalt  erfolgt  nach  Maßgabe  der  beigefügten  Anleitung  durch  die  vor-