Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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6. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Wöürttemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 9. März 1894. 
  
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen. Vom 14. Februar 1894.— 
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, des 
Innern und des Kriegswesens, betreffend die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen 
der Militär= und Morineverwaltung auf Land= und Wasserwegen. (Sprengstoff-Versendungsvorschrift.) 
Vom 23. Februar 1 
  
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen. Vom 14. Februar 1894. 
Auf Grund des §. 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich und des 
Artikel 51 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871, sowie unter Bezug- 
nahme auf §. 2 und §. 9 Absatz 2 des Reichsgesetzes gegen den verbrecherischen und 
gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 61) wird zur Regelung des Verkehrs mit Sprengstoffen mit Rücksicht auf die 
hierüber im Bundesrath vereinbarten Bestimmungen unbeschadet der internationalen Ver- 
abredungen über diesen Gegenstand mit Allerhöchster Genehmigung Seiner König- 
lichen Majestät, verfügt, wie folgt: 
8. 1. 
Die nachstehenden Bestimmungen begreifen: 
1. Die Versendung von Sprengstoffen auf Land= und Wasserwegen — mit Aus- 
nahme des Eisenbahn= und Postverkehrs, und des Verkehrs mit Sprengstoffen 
und Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung sowie der Ver- 
sendung von Sprengstoffen in Kauffahrteischiffen —,
	        
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