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. Kulturveränderungen (vergl. jedoch 8. 4 Abs. 3),
. Aenderungen der Markungs-, bezw. Oberamts-, Kreis= und Landesgrenzen,
. Aenderungen in der Vermarkung der Landes-, Markungs= und Eigenthumsgrenzen,
Berichtigung von Fehlern in der Landes-Vermessung und deren Fortführung,
Aenderungen in Beziehung auf die Topographie.
8. 4.
Von dem Nachtrag sind diejenigen Aenderungen ausgeschlossen, welche weder auf
die Beschreibung, noch auf die bildliche Darstellung Einfluß haben, wie z. B. bloße
Eigenthumsveränderungen (Wechsel der Eigenthümer).
Die Vereinigung von zwei oder mehreren aneinanderliegenden Parzellen unter Einem
Eigenthümer ist beim Nachtrag nur dann zu berücksichtigen, wenn der Eigenthümer einen
hierauf bezüglichen Antrag stellt und keine rechtlichen Hindernisse (wie z. B. im Falle
der Verpfändung der einzelnen Parzellen an verschiedene Personen oder für verschiedene
Forderungen), gegen die Vereinigung vorliegen.
Kulturveränderungen (§. 3 Ziff. 6) sind nur dann nachzutragen, wenn sie einen
dauernden Bestand haben und auf die Grundsteuer von Einfluß sind (Art. 72 Ziff. 2
des Ges. vom 28. April 1873, betreffend die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer, Reg. Blatt
S. 127). Wird die Kulturart eines Grundstücks nur theilweise geändert, so ist die Zu-
theilung zu mehreren Kulturarten nur dann zulässig, wenn der Meßgehalt der einzelnen
Kulturarten durch Vermessung festgestellt ist (Art. 20 lit. c des Ges. vom 28. April 1873).
Aenderungen in dem Bestand der Gebäude (§. 3 Ziff. 3) sind nur dann von dem
Nachtrag ausgeschlossen, wenn es sich um solche Gebäude handelt, welche ihrer Gering-
fügigkeit wegen auch in das Gebäudekataster nicht aufgenommen werden (Art. 2 1 Zif.
6 u. 7 des Ges. vom 28. April 1873). Dagegen sind für sich bestehende Keller, welche
sich nicht unter einem Gebäude befinden, Gegenstand des Nachtrags im Güterbuchs-
protokoll und im Primärkataster, nicht aber in den Ergänzungskarten (Art. 1 Ziff. 2
des Ges. vom 28. April 1873).
§. 5
Bei dem Nachtrag der Gebäude sind dieselben nach ihrer Benützungsart einzutheilen:
I. in Gebäude zu öffentlichen Zwecken, nämlich Kirchen, Kapellen, Synagogen, Spitäler,
Kranken= und Armenhäuser, Schul= und Rathhäuser, Kanzleigebäude, Kasernen cc. 2c.
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