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Wenn ganz neue Kulturarten entstehen, so sind hiefür die Benennungen zu wählen,
welche den vorstehenden entsprechen.
g. 6.
Die Verfügung über die Anlegung und Führung der Güterbücher vom 3. Dezem-
ber 1832 (Reg. Blatt S. 471) wird hinsichtlich der in §§. 43 und 77 vorgeschriebenen
Bezeichnungen neu entstandener Parzellen dahin abgeändert, bezw. vervollständigt, daß
—
. die durch Vertheilung einzelner Grundstücke nen entstandenen Parzellen unter
Beibehaltung der ursprünglichen Nummern, durch Unternummern - · 123 ,
dagegen
.dicineinerParzellebcfiudlichcneinzelnenKulturtheiledurchBuchstaben(a,l),c)
bezeichnet werden,
wenn jedoch
größere Grundstücke, Gemeinde-Allmanden unter viele Eigenthümer (10 und mehrere)
vertheilt werden, so sind die einzelnen Theile zunächst durch selbständige Nummern
mittels Fortsetzung der ursprünglichen Numerirung im Anschluß an die bisherige
letzte Parzellennummer zu bezeichnen, und es tritt erst dann, wenn bei diesen Theilen
wieder Vertheilungen vorkommen, die Unternumerirung ein. Desgleichen tritt bei
Feldbereinigungen die Fortsetzung der ursprünglichen Numerirung ein, wenn nach
Wegfall der früheren Unternummern die seitherigen Hauptnummern zur Nume—
rirung der neuen Parzellen nicht ausreichen.
Die Nummern und Buchstaben (Littern) werden in die vorliegenden Handrisse
und Meßurkunden (§. 36) übertragen.
Diese Bestimmungen kommen folgendermaßen zur Anwendung:
Zu 1. Die ursprünglichen Parzellnummern bleiben unverändert, wogegen die Littern,
so oft eine wesentliche Kulturveränderung eintritt, wieder geändert werden können.
Zu 2. Mit Littern werden die Parzellen nur dann versehen, wenn sie mehrere
gleiche, an verschiedenen Orten im Innern der Parzelle liegende Kulturen enthalten und
die letzteren ohne nähere Bezeichnung nicht von einander unterschieden werden können.
Zu 3. Die Unternummern bezeichnen stets die Theile eines früheren Ganzen;
wenn daher eine Parzelle in mehrere gleiche oder ungleiche Theile vertheilt worden ist,