Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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e) Karbonit (ein Gemisch von Nitroglycerin mit schießpulverähnlichen Gemengen 
und mit flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder nicht selbstentzündlichen 
Stoffen); 
. Nitrocellulose (lockere mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt und gepreßte, 
nicht gelatinirte), insbesondere Schießbaumwolle und Collodiumwolle, sowie 
Gemische von Nitrocellulose mit neutral reagirenden Salpeterarten; 
folgende Gemische, welche Nitroverbindungen von Stoffen der aromatischen Reihe 
enthalten: 
a) Sekurit (ein Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter und Dinitrobenzol 
oder ähnlichen Stoffen), 
b) Roburit (ein Gemisch von Chlordinitrobenzol, Chlornitronaphtalin oder Nitro- 
chlorbenzol und Ammoniaksalpeter): 
. Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, sprengkräftige Zündungen, welche zum 
Entzünden von Ladungen dienen (z. B. Sprengkapseln), Zündplättchen (amorces); 
. alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen zugelassenen Sprengstoffe. 
Zu Versuchszwecken kann die Versendung neuer, hier nicht aufgeführter Sprengstoffe 
auf bestimmten Wegen, sowie die Aufbewahrung und Verausgabung derselben von der 
Kreisregierung gestattet werden. 
g. 3. 
Vom Verkehr im Sinne des §. 1 Ziffer 1 bis 3 sind ausgeschlossen die nicht nach 
§. 2 zugelassenen Sprengstoffe, insbesondere: 
1. 
2. 
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Nitroglycerin als solches und in Lösungen; 
Knallgold, trocken in fester oder Pulverform, Knallquecksilber, Knallsilber und 
die damit dargestellten Präparate; 
. Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemische; 
Gemische, welche Nitroglycerin abtropfen lassen; 
Sprengstoffe, welche entweder 
a) sauer reagiren (mit Ausnahme des Pulvers, Sprengsalpeters und brennbaren 
Salpeters [§. 2 Nr. 1), des Sekurits ([§S. 2 Nr. 4a] und des Roburits 
[§. 2 Nr. 4b), oder 
b) bei einer Temperatur bis zu K 40° C zur Selhbstzersetzung neigen, oder
	        
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