Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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2. Knallgold, trocken in fester oder Pulverform, Knallquecksilber, Knallsilber und 
die damit dargestellten Präparate; 
3. Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemische; 
4. Gemische, welche Nitroglycerin abtropfen lassen; 
5. Sprengstoffe, welche entweder 
a) sauer reagiren (mit Ausnahme des Pulvers, Sprengsalpeters und brennbaren 
Salpeters (I, 1), des Securits (I, 4a) und des Roburits (1, 4b)s, oder 
b) bei einer Temperatur bis zu K40° C. zur Selbstzersetzung neigen, oder 
I) welche enthalten: 
aa) chlorsaure Salze [mit Ausnahme der Sprengkapseln und Zündplättchen 
(I, 5)|, oder 
bb) pikrinsaure Salze, oder 
cc) Phosphor smit Ausnahme der Zündplättchen (I, 5)], oder 
##) Schwefelkupfer; 
6. Sprengstoffe in Patronenhüllen, sofern diese äußerlich mit Nitroglycerin (Ziffer 1) 
oder mit anderer Sprengflüssigkeit benetzt, oder äußerlich mit festen Sprengstoffen be- 
haftet sind; 
7. Sprengpräparate, bei welchen die einzelnen an und für sich nicht sprengkräftigen 
Bestandtheile in einem geschlossenen Behälter durch leicht brechbare Scheidewände oder 
Hahnvorrichtungen solange getrennt gehalten werden, bis die Explosion, durch Zertrüm- 
merung, Verschiebung der Scheidewände oder Oeffnen der Hahnvorrichtungen veranlaßt, 
stattfinden soll; 
8. geladene Schußwaffen. 
IV. Auf Schiffen, welche Personen befördern, sowie auf Flößen dürfen Sprengstoffe 
nicht trausportirt, an Schießpulver und Feuerwerkskörpern darf jedoch so viel mitgeführt 
werden, als zur Abgabe von Signalen nothwendig ist. 
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in dringenden Fällen allgemeiner Gefahr, 
z. B. bei Eisstopfungen, die nöthigen Sprengbüchsen und das zu deren Füllung erfor- 
derliche Material unter zuverlässiger Begleitung in kürzester Frist nach dem Bestimmungs- 
orte geschafft werden soll. 
Jedes zur Beförderung von Sprengstoffen verwendete Schiff muß einen Rettungs- 
nachen mit sich führen.
	        
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