Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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1) Fehlergrenzen bei Längenmessungen. 
A. Fehlergrenzen für Linien zwischen sicheren Endpunkten. 
Die höchstens zulässige Abweichung d zweier Messungen einer Linie von der Länges, 
welche von zwei sicheren Endpunkten (wie bei Polygonzügen) begrenzt ist, beträgt: 
I. auf wenig unebenem Gelände, wo bei der Messung mit Meßstangen nur aus- 
nahmsweise zu senkeln ist: 
d 0,010 WF 0,0005 , 
II. auf mittlerem Gelände, wo häufiger zu senkeln ist: 
d 0,015 W#8 4 0,0066 s, 
III. auf sehr unebenem Gelände, wo regelmäßig zu senkeln ist 
4— 0,020 Ws& + 0,0007 s. 
Hiebei sind die Werthe d und s in Metern zu nehmen. 
Die aus diesen Formeln sich ergebenden Fehlergrenzen sind für Längen von 10 bis 
*1500 m in der angehängten Tabelle Beil. 1 zusammengestellt. 
— B. Fehlergrenzen für Linien zwischen Grenzsteinen. 
Wird die Linie durch gewöhnliche Marksteine abgegrenzt, so ist wegen Unsicherheit 
der Lage des Grenzpunktes zu dem zulässigen Fehler nach A noch ein Zuschlag von je 
5 cm für jeden Markstein zu machen. 
C. Fehlergrenzen für Linien, deren Länge von einer Karte abgegriffen wird. 
Beim Nachmessen einer Linie, deren Länge von einer Karte abgegriffen wird, darf 
unter Berücksichtigung des Papiereingangs die Gesammtdifferenz die Fehlergrenzen unter 
A und B nur um 0,4 mm wirkliches Maß überschreiten. 
2) Fehlergrenzen bei Flächenbestimmungen. 
Die beiden unabhängig von einander ausgeführten Bestimmungen des Flächeninhalts 
eines Grundstücks oder Grundstückstheils dürfen die nachfolgenden Fehlergrenzen nicht 
überschreiten: 
I. bei ebenem Gelände: 
d 0,25 V F F0,00075F b 
II. bei mittlerem Gelände: 6 
4— 0,5 WF + 0,00075 F,
	        
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