Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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1)  Fehlergrenzen  bei  Längenmessungen.
A.  Fehlergrenzen  für  Linien  zwischen  sicheren  Endpunkten.
Die  höchstens  zulässige  Abweichung  d  zweier  Messungen  einer  Linie  von  der  Länges,
welche  von  zwei  sicheren  Endpunkten  (wie  bei  Polygonzügen)  begrenzt  ist,  beträgt:
I.  auf  wenig  unebenem  Gelände,  wo  bei  der  Messung  mit  Meßstangen  nur  ausnahmsweise
  zu  senkeln  ist:
d  0,010  WF  0,0005  ,
II.  auf  mittlerem  Gelände,  wo  häufiger  zu  senkeln  ist:
d  0,015  W#8  4  0,0066  s,
III.  auf  sehr  unebenem  Gelände,  wo  regelmäßig  zu  senkeln  ist
4—  0,020  Ws&  +  0,0007  s.
Hiebei  sind  die  Werthe  d  und  s  in  Metern  zu  nehmen.
Die  aus  diesen  Formeln  sich  ergebenden  Fehlergrenzen  sind  für  Längen  von  10  bis
*1500  m  in  der  angehängten  Tabelle  Beil.  1  zusammengestellt.
—  B.  Fehlergrenzen  für  Linien  zwischen  Grenzsteinen.
Wird  die  Linie  durch  gewöhnliche  Marksteine  abgegrenzt,  so  ist  wegen  Unsicherheit
der  Lage  des  Grenzpunktes  zu  dem  zulässigen  Fehler  nach  A  noch  ein  Zuschlag  von  je
5  cm  für  jeden  Markstein  zu  machen.

C.  Fehlergrenzen  für  Linien,  deren  Länge  von  einer  Karte  abgegriffen  wird.

Beim  Nachmessen  einer  Linie,  deren  Länge  von  einer  Karte  abgegriffen  wird,  darf
unter  Berücksichtigung  des  Papiereingangs  die  Gesammtdifferenz  die  Fehlergrenzen  unter
A  und  B  nur  um  0,4  mm  wirkliches  Maß  überschreiten.

2)  Fehlergrenzen  bei  Flächenbestimmungen.

Die  beiden  unabhängig  von  einander  ausgeführten  Bestimmungen  des  Flächeninhalts
eines  Grundstücks  oder  Grundstückstheils  dürfen  die  nachfolgenden  Fehlergrenzen  nicht
überschreiten:

I.  bei  ebenem  Gelände:
d  0,25  V  F  F0,00075F  b

II.  bei  mittlerem  Gelände:  6

4—  0,5  WF  +  0,00075  F,